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Leasing
Der Begriff „Leasing“ wurde in den USA für eine besondere Form der Nutzungsüberlassung geprägt. Das Wort ist vom lateinischen "laxare" (lockern, lösen) und dem altfranzösischen "lais" und "laisser" (gestatten, erlauben) abgeleitet. Der englische Begriff „to lease“ heißt überlassen, vermieten.
In Deutschland ist
Leasing
die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit, gegen
Entgelt
im Rahmen eines „besonderen Vertrages“.
Besonderer
Vertrag
heißt es deshalb, weil der Leasing-
Vertrag
wesentliche Merkmale eines normalen Mietvertrages nach den Regelungen des BGB enthält, wegen seiner besonderen Inhaltsdetails aber doch kein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht ist. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag, mit dem auch das „
Produkt
Leasing“ beschrieben wird, ein
Vertrag
mit eigener Rechtsnatur, für den es bisher in keinem Gesetz Regelungen gibt. Über die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen wurden gewisse Standards definiert.
Typisch für das „Produkt“
Leasing
ist, dass an einem Investitionsvorgang (fast) immer drei Parteien beteiligt sind: Der Kunde = Leasing-Nehmer, der Lieferant = Hersteller/Händler und der Leasing-Geber.