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Ladeschein
ist eine Urkunde, die der
Frachtführer
ausstellt und in der er bescheinigt, daß er das
Frachtgut angenommen und die Verpflichtung übernommen hat, es dem legitimierten Inhaber
des L. auszuhändigen. Der L. entspricht für das Land- und Flußfrachtgeschäft dem
Konnossement. Er ist ein gekorenes Orderpapier, außerdem Traditionspapier (§ 450 HGB);
seinen Inhalt regelt § 445 HGB. Zum Empfang des Frachtguts ist derjenige legitimiert, der
im Ladeschein als Empfänger bezeichnet oder auf den er durch
Indossament
übertragen ist,
falls der L. als Orderpapier ausgestellt ist (§ 447 HGB). Der
Frachtführer
ist zur
Ablieferung des Gutes an den Empfänger nur gegen Rückgabe des L. verpflichtet (§ 448
HGB). Üblich ist der L. nur in der Binnenschiffahrt; hier ergänzen die §§ 72ff.
BinnSchG die §§ 444 bis 450 HGB.