Gebäudetechnik

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Ladeschein
 
ist eine Urkunde, die der Frachtführer ausstellt und in der er bescheinigt, daß er das

Frachtgut angenommen und die Verpflichtung übernommen hat, es dem legitimierten Inhaber

des L. auszuhändigen. Der L. entspricht für das Land- und Flußfrachtgeschäft dem

Konnossement. Er ist ein gekorenes Orderpapier, außerdem Traditionspapier (§ 450 HGB);

seinen Inhalt regelt § 445 HGB. Zum Empfang des Frachtguts ist derjenige legitimiert, der

im Ladeschein als Empfänger bezeichnet oder auf den er durch Indossament übertragen ist,

falls der L. als Orderpapier ausgestellt ist (§ 447 HGB). Der Frachtführer ist zur

Ablieferung des Gutes an den Empfänger nur gegen Rückgabe des L. verpflichtet (§ 448

HGB). Üblich ist der L. nur in der Binnenschiffahrt; hier ergänzen die §§ 72ff.

BinnSchG die §§ 444 bis 450 HGB.