Gebäudetechnik

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Lagervertrag
 
ist der einem Lagergeschäft (§§ 416–424 HGB) zugrundeliegende entgeltliche

Verwahrungsvertrag zwischen Lagerhalter und Einlagerer über bewegliche Sachen, die zum

Lagern geeignet sind. I.d.R. wird Einzel- oder Sonderlagerung der Güter vereinbart; bei

Mischlagerung vertretbarer Sachen darf der Lagerhalter sie mit anderen Sachen gleicher Art

und Güte vermischen (§ 419 I HGB, § 23 OrderlagerscheinVO vom 16. 12. 1931, RGBl. I

763); bei Sammellagerung darf er Güter, für die Handelsklassen gesetzlich eingeführt

oder allgemein anerkannt sind, unter der entsprechenden Gattungsbezeichnung einlagern und

mit gleichartigem Lagergut anderer Einlagerer vermischen (§§ 28–32 OLSchVO). In

diesen Fällen entsteht Miteigentum nach Bruchteilen, das den Einlagerern nach dem

Verhältnis der eingelagerten Mengen zusteht. Kein L. liegt bei einem Summenlagergeschäft

(§ 419 III HGB) vor; hier handelt es sich um ein Hinterlegungsdarlehen. Für den L.

gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 416–424 HGB, subsidiär die des

Verwahrungsvertrages (§§ 688–699 BGB), für einen L., bei dem ein Orderlagerschein

(Lagerschein) ausgestellt wird, die OrderlagerscheinVO (s.o.). Soweit nicht zwingende

gesetzliche Vorschriften, z.B. das AGBG (Allgemeine Geschäftsbedingungen),

entgegenstehen, kann der L. durch Bezugnahme auf eine Lagerordnung, die Allgemeinen

Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen

Möbeltransports kraft Parteivereinbarung spezifiziert werden. Der Lagerhalter ist

verpflichtet, die Güter aufzubewahren (zu übernehmen und unterzubringen), auf Verlangen

einen Lagerschein auszustellen und dem Einlagerer jederzeit die Besichtigung des Gutes,

die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung notwendigen Handlungen zu gestatten (§ 418

HGB). Er haftet für den Verlust und die Beschädigung des Lagergutes, es sei denn, daß

sie auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte

(§§ 417, 390 HGB). Der Einlagerer kann das Lagergut jederzeit, auch vor Ablauf einer

bestimmten Lagerzeit, zurücknehmen (§ 695 BGB), hingegen kann der Lagerhalter den L.

nicht kündigen, wenn er auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist; bei unbestimmter Lagerzeit

muß er das Lagergut mindestens 3 Monate behalten und eine Kündigungsfrist von einem

Monat einhalten (§ 422 I HGB); eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde ist

aber jederzeit möglich (§ 422 II HGB). Der Lagerhalter erhält als Vergütung das

Lagergeld. Wegen der gesamten Lagerkosten hat er ein gesetzliches Pfandrecht am

eingelagerten Gut, solange er es im Besitz hat (§ 421 HGB).