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Lagervertrag
ist der einem Lagergeschäft (§§ 416–424 HGB) zugrundeliegende entgeltliche
Verwahrungsvertrag zwischen
Lagerhalter
und Einlagerer über bewegliche Sachen, die zum
Lagern geeignet sind. I.d.R. wird Einzel- oder Sonderlagerung der Güter vereinbart; bei
Mischlagerung vertretbarer Sachen darf der
Lagerhalter
sie mit anderen Sachen gleicher Art
und Güte vermischen (§ 419 I HGB, § 23 OrderlagerscheinVO vom 16. 12. 1931, RGBl. I
763); bei Sammellagerung darf er Güter, für die
Handelsklassen
gesetzlich eingeführt
oder allgemein anerkannt sind, unter der entsprechenden Gattungsbezeichnung einlagern und
mit gleichartigem Lagergut anderer Einlagerer vermischen (§§ 28–32 OLSchVO). In
diesen Fällen entsteht
Miteigentum
nach Bruchteilen, das den Einlagerern nach dem
Verhältnis der eingelagerten Mengen zusteht. Kein L. liegt bei einem Summenlagergeschäft
(§ 419 III HGB) vor; hier handelt es sich um ein Hinterlegungsdarlehen. Für den L.
gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 416–424 HGB, subsidiär die des
Verwahrungsvertrages (§§ 688–699 BGB), für einen L., bei dem ein Orderlagerschein
(Lagerschein) ausgestellt wird, die OrderlagerscheinVO (s.o.). Soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften, z.B. das AGBG (Allgemeine Geschäftsbedingungen),
entgegenstehen, kann der L. durch Bezugnahme auf eine Lagerordnung, die Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports kraft Parteivereinbarung spezifiziert werden. Der
Lagerhalter
ist
verpflichtet, die Güter aufzubewahren (zu übernehmen und unterzubringen), auf Verlangen
einen
Lagerschein
auszustellen und dem Einlagerer jederzeit die Besichtigung des Gutes,
die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung notwendigen Handlungen zu gestatten (§ 418
HGB). Er haftet für den
Verlust
und die Beschädigung des Lagergutes, es sei denn, daß
sie auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte
(§§ 417, 390 HGB). Der Einlagerer kann das Lagergut jederzeit, auch vor Ablauf einer
bestimmten Lagerzeit, zurücknehmen (§ 695 BGB), hingegen kann der
Lagerhalter
den L.
nicht kündigen, wenn er auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist; bei unbestimmter Lagerzeit
muß er das Lagergut mindestens 3 Monate behalten und eine Kündigungsfrist von einem
Monat einhalten (§ 422 I HGB); eine außerordentliche
Kündigung
aus wichtigem Grunde ist
aber jederzeit möglich (§ 422 II HGB). Der
Lagerhalter
erhält als Vergütung das
Lagergeld. Wegen der gesamten
Lagerkosten
hat er ein gesetzliches Pfandrecht am
eingelagerten Gut, solange er es im Besitz hat (§ 421 HGB).