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Leistungszeit
Die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung in einem
Schuldverhältnis
unterliegt der
freien Vereinbarung der Beteiligten. Die genaue Bestimmung der L. kann auch dem Schuldner
(im Rahmen von Treu und Glauben), dem
Gläubiger
(Leistung auf Abruf) oder einem Dritten
(Festsetzung nach billigem Ermessen) überlassen sein. Ist die L. weder bestimmt oder
bestimmbar noch aus dem Gesetz oder den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
die Leistung sofort – d.h. so schnell sie der
Schuldner
nach den Umständen erbringen
kann – verlangen, der
Schuldner
sie sofort bewirken (§ 271 I BGB). Die sofortige
Leistungspflicht des Schuldners (mit der Möglichkeit des Schuldnerverzugs usw.) wird als
Fälligkeit
der Schuld bezeichnet. Ist eine L. bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der
Schuldner
die Leistung zwar vorher bewirken (Ausnahme z.B. bei einem
zinspflichtigen Darlehen; s. aber Zinsschuld), der
Gläubiger
sie aber nicht vorher
verlangen kann (die
Fälligkeit
also nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt, § 271 II BGB).
Bezahlt der
Schuldner
eine unverzinsliche Schuld vor Fälligkeit, so ist er zum Abzug
wegen der Zwischenzinsen regelmäßig nicht berechtigt (§ 272 BGB); auch ein Kassenskonto
kann nur bei entsprechender Vereinbarung oder
Handelsbrauch
abgezogen werden. Die
Fälligkeit
der (gesamten restlichen) Leistung kann von einer Bedingung (z.B. schuldhafte
Nichterfüllung von Zins- und Tilgungsbeträgen, sog. Fälligkeitsklausel) oder von einer
einseitigen, gestaltenden Erklärung eines Teils, insbes. von einer
Kündigung
abhängig
gemacht werden (Darlehen); hier tritt die
Fälligkeit
der Leistung mit Ablauf der
Kündigungsfrist ein. Besondere Bedeutung hat die L. beim Fixgeschäft, bei dem die
ordnungsgemäße
Erfüllung
mit der genauen Einhaltung der L. steht und fällt. Die
Fälligkeit
einer Leistung kann durch eine
Stundung
hinausgeschoben werden; in dieser
– ursprünglichen oder nachträglichen – Vereinbarung (also nicht einseitig)
liegt regelmäßig nicht – wie bei einer Bedingung oder Zeitbestimmung – ein
späteres Wirksamwerden des Schuldverhältnisses als solches, sondern nur ein
Hinausschieben der sofortigen Leistungspflicht, also der
Fälligkeit
für eine bestimmte
Zeit (sog. betagte Forderung). S.a. pactum de non petendo. Zur Zulässigkeit einer Klage
auf künftige Leistung s. §§ 257ff. ZPO. Für Steuerschulden ergibt sich die Fälligkeit
aus § 220 AO i.V. mit dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, z.B. § 36 IV EStG: Fälligkeit
der Einkommensteuerabschlußzahlung grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheids;
Fälligkeit
von Vorauszahlungen:
Lohnsteuer
und
Umsatzsteuer
am
10. jeden Monats (§ 41a I EStG, § 18 I UStG), Einkommensteuer: am 10. 3., 10. 6., 10.
9., 10. 12. (§ 37 I EStG). Bei Überschreiten der
Fälligkeit
fallen Säumniszuschläge
an. Durch
Stundung
(§ 222 AO) oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann die
Fälligkeit
hinausgeschoben werden. Hierfür sind dann entsprechende Zinsen (§§ 236, 237
AO) zu zahlen.