Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon     Suche :       3783 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Leistungszeit
 
Die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung in einem Schuldverhältnis unterliegt der

freien Vereinbarung der Beteiligten. Die genaue Bestimmung der L. kann auch dem Schuldner

(im Rahmen von Treu und Glauben), dem Gläubiger (Leistung auf Abruf) oder einem Dritten

(Festsetzung nach billigem Ermessen) überlassen sein. Ist die L. weder bestimmt oder

bestimmbar noch aus dem Gesetz oder den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger

die Leistung sofort – d.h. so schnell sie der Schuldner nach den Umständen erbringen

kann – verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 I BGB). Die sofortige

Leistungspflicht des Schuldners (mit der Möglichkeit des Schuldnerverzugs usw.) wird als

Fälligkeit der Schuld bezeichnet. Ist eine L. bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen,

daß der Schuldner die Leistung zwar vorher bewirken (Ausnahme z.B. bei einem

zinspflichtigen Darlehen; s. aber Zinsschuld), der Gläubiger sie aber nicht vorher

verlangen kann (die Fälligkeit also nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt, § 271 II BGB).

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor Fälligkeit, so ist er zum Abzug

wegen der Zwischenzinsen regelmäßig nicht berechtigt (§ 272 BGB); auch ein Kassenskonto

kann nur bei entsprechender Vereinbarung oder Handelsbrauch abgezogen werden. Die

Fälligkeit der (gesamten restlichen) Leistung kann von einer Bedingung (z.B. schuldhafte

Nichterfüllung von Zins- und Tilgungsbeträgen, sog. Fälligkeitsklausel) oder von einer

einseitigen, gestaltenden Erklärung eines Teils, insbes. von einer Kündigung abhängig

gemacht werden (Darlehen); hier tritt die Fälligkeit der Leistung mit Ablauf der

Kündigungsfrist ein. Besondere Bedeutung hat die L. beim Fixgeschäft, bei dem die

ordnungsgemäße Erfüllung mit der genauen Einhaltung der L. steht und fällt. Die

Fälligkeit einer Leistung kann durch eine Stundung hinausgeschoben werden; in dieser

– ursprünglichen oder nachträglichen – Vereinbarung (also nicht einseitig)

liegt regelmäßig nicht – wie bei einer Bedingung oder Zeitbestimmung – ein

späteres Wirksamwerden des Schuldverhältnisses als solches, sondern nur ein

Hinausschieben der sofortigen Leistungspflicht, also der Fälligkeit für eine bestimmte

Zeit (sog. betagte Forderung). S.a. pactum de non petendo. Zur Zulässigkeit einer Klage

auf künftige Leistung s. §§ 257ff. ZPO. Für Steuerschulden ergibt sich die Fälligkeit

aus § 220 AO i.V. mit dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, z.B. § 36 IV EStG: Fälligkeit

der Einkommensteuerabschlußzahlung grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe des

Einkommensteuerbescheids; Fälligkeit von Vorauszahlungen: Lohnsteuer und Umsatzsteuer am

10. jeden Monats (§ 41a I EStG, § 18 I UStG), Einkommensteuer: am 10. 3., 10. 6., 10.

9., 10. 12. (§ 37 I EStG). Bei Überschreiten der Fälligkeit fallen Säumniszuschläge

an. Durch Stundung (§ 222 AO) oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann die

Fälligkeit hinausgeschoben werden. Hierfür sind dann entsprechende Zinsen (§§ 236, 237

AO) zu zahlen.