Gebäudetechnik

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Lohnsteueranmeldung
 
Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 41a EStG muß der Arbeitgeber regelmäßig

die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt

anmelden und abführen. Dabei müssen die Form der Anmeldung, der Anmeldezeitraum und die

Abgabefrist beachtet werden. Werden die gesetzlichen Vorschriften mißachtet, hat das

Finanzamt die Möglichkeit, mit allen Zwangsmaßnahmen zu reagieren. Beispielswiese werden

verspätet abgegebene Anmeldungen ooder verspätet eingegangene Zahlungen mit

Verspätungs- oder Säumniszuschlägen bestraft.