Gebäudetechnik

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Mäklervertrag
 
Der M. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den jemand für den Nachweis der Gelegenheit

zum Abschluß eines Vertrags (Nachweismäkler) oder für die Vermittlung eines Vertrags

(Vermittlungsmäkler) einen Mäklerlohn verspricht (§ 652 BGB). Die Vorschriften über

den M. gelten grundsätzlich für alle zu vermittelnden Verträge, insbes. für

Grundstücksgeschäfte (Grundstücksmakler); Sonderbestimmungen enthalten §§ 93ff. HGB

für den Handelsmakler (Vermittlung von Waren) sowie Art. 9 des Ges. vom 4. 11. 1971

(BGBl. I 1745) für die Wohnungsvermittlung. Voraussetzung für das Entstehen der

Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen

Vergütung ist, daß der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Mäklers

(Kausalität; Mitverursachung genügt) formgültig zustande kommt; eine Verpflichtung zum

Ersatz von Aufwendungen des Mäklers, auch bei Nichtzustandekommen des vermittelten

Geschäfts, besteht nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Dies gilt auch für die sog.

Vorkenntnisklausel, d.h. die Vereinbarung, daß ein nachgewiesenes Objekt als unbekannt

gilt, falls der Auftraggeber nicht innerhalb bestimmter Frist widerspricht. (Eine

gesetzliche Neuregelung – insbes. zwingender Grundsatz des Erfolgshonorars, kein

Anspruch auf Vergütung bei wirtschaftlicher Verflechtung des Mäklers mit einer Partei

– ist im Interesse des Kundenschutzes geplant.) Der Mäkler ist regelmäßig nicht

zum Tätigwerden verpflichtet, wie andererseits der Auftraggeber grundsätzlich jederzeit

vom M. zurücktreten, den vom Mäkler vermittelten Vertrag nicht abschließen, selbst

einen Interessenten für das Objekt finden kann usw. Ist dem Mäkler jedoch Alleinauftrag

erteilt, d.h. ihm der Vertragsabschluß für bestimmte Zeit fest und ausschließlich an

die Hand gegeben worden, so trifft ihn eine Verpflichtung zum Tätigwerden (sog.

Maklerdienstvertrag; auch kann ein Erfolg – z.B. bestimmte Finanzierung –

geschuldet sein, sog. Maklerwerkvertrag; hierzu BGH WM 1988, 221); andererseits wird der

Auftraggeber schadensersatzpflichtig, wenn er den Alleinauftrag verletzt (im Zweifel aber

noch nicht durch ein Eigengeschäft des Auftraggebers). Der Anspruch auf Mäklerlohn ist

ausgeschlossen, wenn der Mäkler treuwidrig auch für den Vertragsgegner tätig geworden

ist (§ 654 BGB; s. aber Handelsmakler). Dem M. unterliegt auch die gewerbsmäßige

Heiratsvermittlung. Die Tätigkeit der Mäkler auf dem Gebiet der Stellenvermittlung ist

durch das Monopol der Arbeitsämter für die Arbeitsvermittlung praktisch weggefallen.