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Mahnverfahren
Das M. (§§ 688 bis 703d ZPO; Besonderheiten in § 46a ArbGG, dazu VO vom 15. 12. 1977,
BGBl. I 2625) soll für möglicherweise nicht bestrittene Ansprüche auf eine Geldsumme
rasch ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel führen. Ausschließlich
zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§
689 ZPO; abweichende Zuständigkeitsvereinbarung unzulässig; Konzentration auf bestimmte
Mahngerichte kann vorgesehen werden); funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Das M.
wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer
Klageschrift entsprechen muß (§ 690 ZPO; über Vordrucke s. VO vom 6. 5. 1977, BGBl. I
693, m. Änd., zuletzt vom 24. 6. 1994, BGBl. I 1325). Ist das der Fall, so ergeht –
ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht (Besonderheiten beim Kreditvertrag)
– ein Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl), durch den der Antragsgegner
aufgefordert wird, den Anspruch nebst Zinsen und
Kosten
binnen 2 Wochen ab Zustellung zu
erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen (§ 692 ZPO). Bei
(formlosem) Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des
streitigen Verfahrens beantragt hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht
ab (§ 696 ZPO); das weitere Verfahren regelt § 697 ZPO. Wird kein Widerspruch eingelegt,
so ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, der, wenn nicht anders beantragt, dem
Antragsgegner gleichfalls von Amts wegen zuzustellen ist (§ 699 ZPO). Der
Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten
Versäumnisurteil gleich, d.h. er ist Vollstreckungstitel und kann mit Einspruch binnen 2
Wochen angefochten werden (dann gleichfalls Abgabe an das zuständige Prozeßgericht; §
700 ZPO). Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist, sobald der
Vollstreckungsbescheid verfügt ist, in einen Einspruch gegen diesen umzudeuten (§ 694 II
ZPO).