Gebäudetechnik

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Mangelfolgeschaden
 
Beim Kauf-, Miet- und Werkvertrag regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nur die

Rechte des Käufers (Mieters, Bestellers) bezüglich solcher Mängel, die der gekauften

(gemieteten) Sache (oder der bestellten Leistung) selbst anhaften, nicht dagegen, welche

Ansprüche bestehen, wenn aufgrund eines derartigen Mangels an anderen Sachen, an der

Gesundheit oder am Vermögen weitere Schäden entstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn

wegen Lieferung mangelhaften Futters die Tiere des Gläubigers verenden.