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Mangelfolgeschaden
Beim Kauf-, Miet- und
Werkvertrag
regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nur die
Rechte des Käufers (Mieters, Bestellers) bezüglich solcher Mängel, die der gekauften
(gemieteten)
Sache
(oder der bestellten Leistung) selbst anhaften, nicht dagegen, welche
Ansprüche bestehen, wenn aufgrund eines derartigen Mangels an anderen Sachen, an der
Gesundheit oder am Vermögen weitere Schäden entstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn
wegen Lieferung mangelhaften Futters die Tiere des Gläubigers verenden.