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Markenwaren
Der Begriff wird im gewerblichen Rechtsschutz für Erzeugnisse verwendet, die mit einer
Marke versehen sind. Eine eigenständige Bedeutung hat er im Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen. Nur für M. ist gemäß § 38a GWB eine – unverbindliche
– vertikale Preisempfehlung zulässig. In diesem Sinne sind M. Waren (nicht
Dienstleistungen wie z.B. KFZ-Service oder Filmentwicklung) ohne Beschränkung auf
Endprodukte (Fertigwaren), die mit einer auf das preisempfehlende Unternehmen (Hersteller
oder Händler) eindeutig hinweisenden Kennzeichnung versehen sind. Eine Ausstattung
(Marke) im Sinne des Markenrechts genügt nicht, ebensowenig eine urheber- oder
geschmacksmusterrechtlich geschützte Gestaltung oder ein Gütezeichen. Mit der
Kennzeichnung muß das empfehlende Unternehmen gewährleisten, daß die Ware ständig
unter gleicher oder verbesserter Güte geliefert wird. Für landwirtschaftliche M. gibt es
hinsichtlich der
Gewährleistung
gleichbleibender
Qualität
gewisse Erleichterungen (§
38a II 2 GWB).