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Marktbeherrschende Unternehmen
unterliegen nach § 22 GWB einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde.
Marktbeherrschung liegt danach vor, wenn ein U. (einschl. konzernangehöriger U.) auf
einem
Markt
ohne (wesentlichen) Wettbewerber ist (Monopol, Teilmonopol) oder über eine
überragende Marktstellung verfügt. Der für die Feststellung relevante
Markt
reicht so
weit, als dem Kunden aus seiner Sicht in räumlicher und sachlicher Hinsicht funktionell
austauschbare Waren oder Leistungen angeboten werden. Marktbeherrschung wird, außer bei
geringfügigen Umsätzen, bei einem
Marktanteil
von 1/3 vermutet. Mehrere an einem Markt
auftretende U. gelten als m.U., wenn zwischen ihnen aus tatsächlichen Gründen kein
wesentlicher
Wettbewerb
besteht und wenn sie insgesamt über ein Monopol, ein Teilmonopol
oder eine überragende Marktstellung verfügen. Dabei wird Marktbeherrschung vermutet bei
bis zu drei beteiligten U., wenn sie gemeinsam über die Hälfte des relevanten Marktes
verfügen, bei bis zu fünf beteiligten U., wenn ihr gemeinsamer
Marktanteil
2/3 beträgt.
Zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen s. Diskriminierungsverbot. Die
gemeinschaftsrechtliche Aufsicht über m.U. regelt Art. 86 EWGV (s.a. Fusionskontrolle).
Sie ist weniger kasuistisch und durch die vom EuGH entwickelten, z.T. nicht
widerleglichen, an bestimmtes Marktverhalten angeknüpfte Vermutungen sehr effektiv.