Gebäudetechnik

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Marktbeherrschende Unternehmen
 
unterliegen nach § 22 GWB einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde.

Marktbeherrschung liegt danach vor, wenn ein U. (einschl. konzernangehöriger U.) auf

einem Markt ohne (wesentlichen) Wettbewerber ist (Monopol, Teilmonopol) oder über eine

überragende Marktstellung verfügt. Der für die Feststellung relevante Markt reicht so

weit, als dem Kunden aus seiner Sicht in räumlicher und sachlicher Hinsicht funktionell

austauschbare Waren oder Leistungen angeboten werden. Marktbeherrschung wird, außer bei

geringfügigen Umsätzen, bei einem Marktanteil von 1/3 vermutet. Mehrere an einem Markt

auftretende U. gelten als m.U., wenn zwischen ihnen aus tatsächlichen Gründen kein

wesentlicher Wettbewerb besteht und wenn sie insgesamt über ein Monopol, ein Teilmonopol

oder eine überragende Marktstellung verfügen. Dabei wird Marktbeherrschung vermutet bei

bis zu drei beteiligten U., wenn sie gemeinsam über die Hälfte des relevanten Marktes

verfügen, bei bis zu fünf beteiligten U., wenn ihr gemeinsamer Marktanteil 2/3 beträgt.

Zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen s. Diskriminierungsverbot. Die

gemeinschaftsrechtliche Aufsicht über m.U. regelt Art. 86 EWGV (s.a. Fusionskontrolle).

Sie ist weniger kasuistisch und durch die vom EuGH entwickelten, z.T. nicht

widerleglichen, an bestimmtes Marktverhalten angeknüpfte Vermutungen sehr effektiv.