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Marktstrukturgesetz
Nach dem Ges. zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des
Marktes – Marktstrukturgesetz – i.d.F. vom 26. 9. 1990 (BGBl. I 2134) m.Änd.
können sich Inhaber landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu
Erzeugergemeinschaften zusammenschließen, die nach Anerkennung durch die zuständigen
Landesbehörden (§§ 2–4) durch staatliche
Beihilfen
aus Haushaltsmitteln gefördert
werden (Einzelheiten §§ 5, 6 u. DVOen). Die aus dem Zusammenschluß zur gemeinsamen
Regelung von Erzeugung und Absatz erwachsenden
Wettbewerbsbeschränkungen
werden vom
Gesetz gebilligt; die Erzeugergemeinschaften sind insoweit von dem Verbot des § 1 GWB
(Kartellgesetz) befreit. Über eine entsprechende Regelung für den Bereich der
Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse). Im Gebiet der ehem. DDR tritt
das Gesetz mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen am 1. 1. 1994 in Kraft (Anl. I zum
EinigV Kap. X Sachgeb. C. Abschn. III Nr. 1).