Gebäudetechnik

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Masseur
 
Der Beruf des M. als ist nunmehr als im Verhältnis zum Physiotherapeuten

eigenständiger Heilhilfsberuf geregelt (Ges. vom 26. 5. 1994, BGBl. I 1084). Die

vollständige Berufsbezeichnung ist M. und medizinischer Bademeister, in der weiblichen

Form Masseurin und medizinische Bademeisterin. Das Berufsbild entspricht im wesentlichen

den bisherigen Regelungen. Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre und ist durch eine

erfolgreich abgelegte Prüfung abzuschließen, vgl. hierzu die VO über Ausbildung und

Prüfung vom 6. 12. 1994 (BGBl. I 3770). Die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung wird

als ordnungswidrig geahndet, die Bezeichnung "Masseuse" gilt allerdings als

nicht geschützt. Qualifikationen aus dem Gebiet der ehem. DDR sind übergeleitet; die

Übergangsvorschriften sind ausgelaufen.