Gebäudetechnik

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Mittelbare Stellvertretung
 
(indirekte, unechte, verdeckte St.). Die m. St. ist kein Fall der echten

Stellvertretung, weil hier der "Vertreter" nicht im Namen des Vertretenen,

sondern im eigenen Namen, wenn auch im Interesse des Geschäftsherrn, das Rechtsgeschäft

abschließt. Berechtigter und Verpflichteter aus dem Rechtsgeschäft mit dem Dritten ist

bei der m. St. also allein der mittelbare Stellvertreter, der die erworbenen Rechte erst

durch Abtretung, Übereignung u.a. (antizipiertes Besitzkonstitut, Übertragung der

Anwartschaft) auf den Geschäftsherrn übertragen muß. Der mittelbare Stellvertreter kann

jedoch bereits einen Schaden seines Geschäftsherrn im eigenen Namen für diesen geltend

machen (sog. Drittschadensliquidation). Die m. St. ist im BGB nicht geregelt; die

wichtigsten Fälle sind der Kommissions- und der Speditionsvertrag (dort teilweise

Sondervorschriften) sowie der Strohmann. Keine m. St. liegt vor, wenn die Zwischenperson

als Vermittler tätig wurde.