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Notarvertreter
Ist ein
Notar
abwesend oder verhindert, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf seinen
Antrag einen N.; für alle voraussichtlich während eines Jahres eintretenden
Behinderungsfälle kann ein ständiger N. bestellt werden. N. kann nur sein, wer die
Voraussetzungen für das Amt des Notars erfüllt (§§ 39, 5, 6 BNotO). Zu ständigen
Vertretern sollen nur Notare (auch solche außer Dienst) und Notarassessoren bestellt
werden; bei Anwaltsnotaren können auch Rechtsanwälte ständige N. sein (§ 39 III
BNotO). Den N. treffen dieselben Pflichten wie einen Notar.