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Nr. 4 Anlagen
Sind Anlagen, die unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV genannt werden: Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern, Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.