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Offene Handelsgesellschaft
Rechtsform des privaten Rechts, deren gesetzliche Grundlagen in §§ 105–160 HGB
geregelt sind. Ergänzend gelten die Vorschriften zur BGB-
Gesellschaft
(§§ 705ff. BGB).
Die OHG hat als
Firma
gem. § 19 HGB mindestens den Namen eines Gesellschafters mit einem
Zusatz (z. B. & Co. oder OHG) zu führen. Die OHG entsteht durch einen
Gesellschaftsvertrag, für den weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Es sind
hierfür mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen)
erforderlich, wobei nach Gesetz für die
Geschäftsführung
nach innen jeder
Gesellschafter Handlungen, die der gewöhnliche
Betrieb
mit sich bringt, vornehmen kann.
Die Handlungen nach außen kann jeder einzelne unbeschränkt vornehmen. Durch
Vertrag
sind
diese Rechte abänderbar und auszuschließen. Neben der OHG mit ihrem Vermögen haften
alle Gesellschafter unbeschränkt, d. h. auch mit dem Privatvermögen unmittelbar, d. h.
nicht erst, nachdem die OHG gehaftet hat, und solidarisch, d. h. als Gesamtschuldner.
Selbst nach Austritt aus der
Gesellschaft
kann noch fünf Jahre für die
Altverbindlichkeiten gem. §§ 128 ff HGB gehaftet werden. Die Finanzierungsmöglichkeiten
sind wie bei allen Personengesellschaften beschränkt auf die Einlagen der Gesellschafter
und die
Kreditwürdigkeit
bei der Gewährung von Fremdkapital. Die Einlage kann in Geld,
Sachwerten oder anderen Leistungen erfolgen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen
wurden, kann jeder Gesellschafter bis zu 4% seines Kapitalanteiles jährlich entnehmen.
Der
Gewinn
wird, sofern keine anderen Regelungen vorhanden sind, so verteilt, daß die
Einlagen zu 4% verzinst werden und der Rest nach Köpfen verteilt wird. Verluste werden
nach Köpfen verteilt. Die Fortführung der
Gesellschaft
über den Tod einzelner
Gesellschafter hinaus ist durch
Vertrag
möglich. Die Rechnungslegungsvorschriften und
Besteuerung entsprechen denen der
Einzelunternehmung
und sind damit wenig streng.
Publizitäts- und Prüfungspflichten bestehen nur für Großunternehmen, die in den
Geltungsbereich
des Publizitätsgesetzes fallen.