Gebäudetechnik

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Offene Handelsgesellschaft
 
Rechtsform des privaten Rechts, deren gesetzliche Grundlagen in §§ 105–160 HGB

geregelt sind. Ergänzend gelten die Vorschriften zur BGB-Gesellschaft (§§ 705ff. BGB).

Die OHG hat als Firma gem. § 19 HGB mindestens den Namen eines Gesellschafters mit einem

Zusatz (z. B. & Co. oder OHG) zu führen. Die OHG entsteht durch einen

Gesellschaftsvertrag, für den weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Es sind

hierfür mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen)

erforderlich, wobei nach Gesetz für die Geschäftsführung nach innen jeder

Gesellschafter Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, vornehmen kann.

Die Handlungen nach außen kann jeder einzelne unbeschränkt vornehmen. Durch Vertrag sind

diese Rechte abänderbar und auszuschließen. Neben der OHG mit ihrem Vermögen haften

alle Gesellschafter unbeschränkt, d. h. auch mit dem Privatvermögen unmittelbar, d. h.

nicht erst, nachdem die OHG gehaftet hat, und solidarisch, d. h. als Gesamtschuldner.

Selbst nach Austritt aus der Gesellschaft kann noch fünf Jahre für die

Altverbindlichkeiten gem. §§ 128 ff HGB gehaftet werden. Die Finanzierungsmöglichkeiten

sind wie bei allen Personengesellschaften beschränkt auf die Einlagen der Gesellschafter

und die Kreditwürdigkeit bei der Gewährung von Fremdkapital. Die Einlage kann in Geld,

Sachwerten oder anderen Leistungen erfolgen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen

wurden, kann jeder Gesellschafter bis zu 4% seines Kapitalanteiles jährlich entnehmen.

Der Gewinn wird, sofern keine anderen Regelungen vorhanden sind, so verteilt, daß die

Einlagen zu 4% verzinst werden und der Rest nach Köpfen verteilt wird. Verluste werden

nach Köpfen verteilt. Die Fortführung der Gesellschaft über den Tod einzelner

Gesellschafter hinaus ist durch Vertrag möglich. Die Rechnungslegungsvorschriften und

Besteuerung entsprechen denen der Einzelunternehmung und sind damit wenig streng.

Publizitäts- und Prüfungspflichten bestehen nur für Großunternehmen, die in den

Geltungsbereich des Publizitätsgesetzes fallen.