Gebäudetechnik

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Patentamt
 
Soweit mit der Anmeldung Schutz für das Gebiet der BRep. begehrt wird (s. aber

Gemeinschaftspatent), ist das Deutsche Patentamt in München die für Erteilung von

Patenten, Eintragung und Löschung von Gebrauchsmustern und Warenzeichen und ausnahmsweise

in Geschmacksmustersachen zuständige obere Bundesbehörde. Das P. untersteht dem

BJustMin.; es ist Nachfolger des früheren Reichspatentamts in Berlin. Das P. ist mit

einem Präsidenten und weiteren (rechtskundigen und technischen) Mitgliedern besetzt,

ferner mit Hilfsmitgliedern, die aber die Voraussetzungen für die Anstellung als Mitglied

aufweisen müssen, nämlich die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) oder (für

technische Mitglieder) ein akademisches naturwissenschaftliches oder technisches Studium

mit Abschlußprüfung, mindestens 5 Jahre praktische Tätigkeit und Besitz der

erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 26 PatG). Die wichtigsten Dienststellen des P. sind in

Patentsachen die Prüfungsstellen (mit einem technischen Mitglied als Prüfer besetzt, §

27 II PatG) und die Patentabteilung (mit mindestens 3 Mitgliedern, § 27 III PatG), in

Gebrauchsmustersachen (§ 10 GebrMG) die Gebrauchsmusterstellen (ein rechtskundiges

Mitglied) und Gebrauchsmusterabteilungen (2 technische, 1 rechtskundiges Mitglied), die

Warenzeichenstellen und -abteilungen mit entsprechender Besetzung, wobei technische und

rechtskundige Mitglieder in gleicher Weise herangezogen werden (§ 12 WZG), sowie die

Führung des Musterregisters (§§ 8, 10 GeschmMG). Das Verfahren vor dem P. ist in den

§§ 35ff. PatG (Patentanmeldung), in der VO über das Deutsche P. vom 5. 9. 1968 (BGBl. I

997) m. spät. Änd. sowie im GebrMG und WZG geregelt. – Für europäische

Anmeldungen besteht darüber hinaus ein Europäisches Patentamt in München (Art. 6 d.

Übereink. vom 5. 10. 1973, BGBl. 1976 II 649, 826; Art. 7ff. d. Übereink. vom 15. 12.

1975, BGBl. 1979 II 833; Gemeinschaftspatent).