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Patentanmeldung
erfolgt beim
Patentamt
durch den Anmelder, der nicht notwendig der Erfinder sein muß,
aber
Patentinhaber
werden will. Die P. bedarf der Schriftform und muß den
Erfindungsgedanken darlegen; es ist die Erfindung zu beschreiben und anzugeben, was als
patentfähig geschützt werden soll (§ 35 I PatG; Einzelheiten s. VO vom 29. 5. 1981,
BGBl. I 521 m. Änd.). Die P. wird nach
Offenlegung
(§ 32 VOtG) durch die Prüfungsstelle
des Patentamts daraufhin geprüft, ob die formellen (z.B. keine Voranmeldung) und
materiellen Voraussetzungen eines Patents vorliegen. Fehlt es daran, wird die P.
zurückgewiesen, wenn die gerügten Mängel nicht beseitigt werden (§ 42 PatG).
Anderenfalls wird das
Patent
von der Prüfungsstelle unter Veröffentlichung im
Patentblatt erteilt (§ 49 I PatG). – Bei oder nach einer P. kann außer einem
Recherchenantrag auch der Antrag gestellt werden, daß das
Patentamt
prüft, ob die P. den
gesetzlichen Erfordernissen genügt und ob die
Patentfähigkeit
gegeben ist (§ 44 PatG);
verneinendenfalls ist die Zurückweisung der P. nach § 48 PatG vorgesehen.Die Erteilung
des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht; gleichzeitig wird die Patentschrift
(Beschreibung und Zeichnungen, aufgrund deren das
Patent
erteilt worden ist, § 32 III
PatG) veröffentlicht (die Veröffentlichung unterbleibt bei P. für eine Erfindung, die
ein Staatsgeheimnis ist, sog. Geheimpatent, §§ 50ff. PatG). Mit der Veröffentlichung
treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 PatG). Binnen 3 Monaten nach
Veröffentlichung kann jedermann, bei der sog. widerrechtlichen Entnahme (§ 7 II PatG)
nur der Verletzte oder sein Rechtsnachfolger, schriftlich Einspruch einlegen mit der
Begründung, daß die
Patentfähigkeit
fehle, Identität mit einer früheren Anmeldung
bestehe oder eine widerrechtliche Entnahme vorliege (§§ 59ff. PatG). Über den Einspruch
entscheidet die Patentabteilung durch Beschluß; dieser stellt – ebenso wie die
Patenterteilung – einen Verwaltungsakt dar. Gegen die Beschlüsse des Patentamts ist
Beschwerde zum Patentgericht zulässig (§§ 73ff. PatG).