Gebäudetechnik

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Patentanmeldung
 
erfolgt beim Patentamt durch den Anmelder, der nicht notwendig der Erfinder sein muß,

aber Patentinhaber werden will. Die P. bedarf der Schriftform und muß den

Erfindungsgedanken darlegen; es ist die Erfindung zu beschreiben und anzugeben, was als

patentfähig geschützt werden soll (§ 35 I PatG; Einzelheiten s. VO vom 29. 5. 1981,

BGBl. I 521 m. Änd.). Die P. wird nach Offenlegung (§ 32 VOtG) durch die Prüfungsstelle

des Patentamts daraufhin geprüft, ob die formellen (z.B. keine Voranmeldung) und

materiellen Voraussetzungen eines Patents vorliegen. Fehlt es daran, wird die P.

zurückgewiesen, wenn die gerügten Mängel nicht beseitigt werden (§ 42 PatG).

Anderenfalls wird das Patent von der Prüfungsstelle unter Veröffentlichung im

Patentblatt erteilt (§ 49 I PatG). – Bei oder nach einer P. kann außer einem

Recherchenantrag auch der Antrag gestellt werden, daß das Patentamt prüft, ob die P. den

gesetzlichen Erfordernissen genügt und ob die Patentfähigkeit gegeben ist (§ 44 PatG);

verneinendenfalls ist die Zurückweisung der P. nach § 48 PatG vorgesehen.Die Erteilung

des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht; gleichzeitig wird die Patentschrift

(Beschreibung und Zeichnungen, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist, § 32 III

PatG) veröffentlicht (die Veröffentlichung unterbleibt bei P. für eine Erfindung, die

ein Staatsgeheimnis ist, sog. Geheimpatent, §§ 50ff. PatG). Mit der Veröffentlichung

treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 PatG). Binnen 3 Monaten nach

Veröffentlichung kann jedermann, bei der sog. widerrechtlichen Entnahme (§ 7 II PatG)

nur der Verletzte oder sein Rechtsnachfolger, schriftlich Einspruch einlegen mit der

Begründung, daß die Patentfähigkeit fehle, Identität mit einer früheren Anmeldung

bestehe oder eine widerrechtliche Entnahme vorliege (§§ 59ff. PatG). Über den Einspruch

entscheidet die Patentabteilung durch Beschluß; dieser stellt – ebenso wie die

Patenterteilung – einen Verwaltungsakt dar. Gegen die Beschlüsse des Patentamts ist

Beschwerde zum Patentgericht zulässig (§§ 73ff. PatG).