Gebäudetechnik

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Personengesellschaft
 
Kategorie von Rechtsformen des privaten Rechts (im Gegensatz zu Einzelunternehmen,

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Mischformen), deren Art und Zweck

ihrer Errichtung auf die Personen des Gesellschaftsvertrages abgestellt sind. Die Existenz

der Gesellschaft hängt grundsätzlich vom Gesellschafter ab und wird von diesem

persönlich geführt, so daß ein Gesellschafterwechsel grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich besteht gegenüber den Kapitalgesellschaften eine persönliche Haftung der

Gesellschafter, die nach Köpfen bei Entscheidungen stimmberechtigt sind.

Personengesellschaften sind nicht selbständig rechtsfähig und unterscheiden sich von den

Kapitalgesellschaften in der Besteuerung wesentlich. Diese Grundsätze sind durch

Gesellschaftervertrag zu präzisieren. Als Personengesellschaften werden die

BGB-Gesellschaft, Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die

Stille Gesellschaft (StG) unterschieden. Mischformen wie z. B. die GmbH& Co. KG oder

die Doppelgesellschaften tragen Züge von Personen- und Kapitalgesellschaften.