Gebäudetechnik

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Preisbindung, vertikale,
 
ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und seinen Abnehmern (vertikale

Bindung), wonach diese bei der Weiterveräußerung mit ihren Abnehmern bestimmte Preise

(Festpreise) zu vereinbaren – einstufiges System – oder ihnen aufzuerlegen

haben, die gleiche Bindung mit weiteren Abnehmern bis zur Weiterveräußerung an den

letzten Verbraucher einzugehen – mehrstufiges System –, § 16 I GWB. Diese P.

zweiter Hand ist nur für Verlagserzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Noten) zulässig, im

übrigen ist sie verboten (§§ 15, 16 GWB). Die zulässige P. unterliegt einer besonderen

Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Sie kann u.a. für unwirksam erklärt

werden, wenn sie geeignet ist, in einer durch gesamtwirtschaftliche Verhältnisse nicht

gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu

verhindern (Einzelheiten § 17 GWB). Nach europäischem Kartellrecht ist die vertikale P.

verboten. Für Markenwaren ist nur noch die unverbindliche Preisempfehlung zulässig. Für

den Anwendungsbereich des europ. Kartellrechts ist die v.P. verboten.