Gebäudetechnik

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Preisempfehlung, vertikale,
 
ist die unverbindliche Empfehlung eines Unternehmens an seine Abnehmer, bei

Weiterveräußerung gelieferter Waren bestimmte Preise zu fordern. Zulässig ist nach §

38a GWB P. für Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Wettbewerb

stehen. Die P. muß ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet, zu ihrer Durchsetzung darf

keinerlei Zwang ausgeübt werden; außerdem muß, wer sie ausspricht, erwarten, daß die

P. mehrheitlich befolgt wird. Preisempfehlende Unternehmen unterliegen einer wesentlich

verschärften Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Aufsichtsmittel sind –

neben Überprüfungsmaßnahmen – Untersagung der P. und das Verbot gleichartiger

P.en, schließlich – bei wiederholtem Mißbrauch und Wiederholungsgefahr – die

Möglichkeit, einem Unternehmen den Ausspruch von P. überhaupt zu verbieten. Als typische

Mißbrauchstatbestände regelt das GWB die ungerechtfertigte Verteuerung von Waren, die

Täuschung über den tatsächlichen Marktpreis, Einsatz von künstlich überhöhten

Preisen als Werbemittel (sog. Mondpreise) und schließlich Vertriebsregelungen, welche die

Befolgung der P. erzwingen sollen, wobei allerdings ein selektiver Vertrieb aus sachlichem

Anlaß (z.B. Gewährleistung von Kundendienst und Fachberatung) zulässig ist. Verstöße

sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht, vor allem der Ausspruch

einer P. für Nichtmarkenwaren, die Empfehlung von Mondpreisen und sonstige P., die den

gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (§ 38 I Nr. 11, 12 GWB).