Gebäudetechnik

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Quittung
 
ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die Leistung des Schuldners

als Erfüllung erhalten zu haben. Auf die Qu. hat der Schuldner einen Rechtsanspruch (§

368 BGB); er hat regelmäßig die Kosten der Q. zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner

ein rechtliches Interesse daran, daß die Q. in anderer Form erbracht wird, so kann er die

Erteilung in dieser Form verlangen (löschungsfähige Q. ). Die Q. ist ein Beweismittel

für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Überbringer einer Q. gilt gegenüber dem

Schuldner als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die äußeren, dem

Schuldner bekannten Umstände entgegenstehen (§ 370 BGB). Die Leistung an den

Überbringer einer echten Q. befreit daher regelmäßig den Schuldner, auch wenn der

Überbringer nicht einziehungsberechtigt ist; die Gefahr der Leistung auf eine gefälschte

Q. trifft allerdings nach wie vor den Schuldner.