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Quittung
ist ein schriftliches
Empfangsbekenntnis
des Gläubigers, die Leistung des Schuldners
als
Erfüllung
erhalten zu haben. Auf die Qu. hat der
Schuldner
einen Rechtsanspruch (§
368 BGB); er hat regelmäßig die
Kosten
der Q. zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner
ein rechtliches Interesse daran, daß die Q. in anderer Form erbracht wird, so kann er die
Erteilung in dieser Form verlangen (löschungsfähige Q. ). Die Q. ist ein Beweismittel
für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Überbringer einer Q. gilt gegenüber dem
Schuldner
als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die äußeren, dem
Schuldner
bekannten Umstände entgegenstehen (§ 370 BGB). Die Leistung an den
Überbringer einer echten Q. befreit daher regelmäßig den Schuldner, auch wenn der
Überbringer nicht einziehungsberechtigt ist; die Gefahr der Leistung auf eine gefälschte
Q. trifft allerdings nach wie vor den Schuldner.