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Rabatt
ist ein Nachlaß auf den allgemein verlangten Verkaufspreis oder Werklohn; er wird in
Form eines prozentualen Abzugs oder eines Sonderpreises für bestimmte Personengruppen
oder Warenmengen gewährt. Die Gewährung von R. ist duch das RabattG vom 25. 11. 1933
(RGBl. I S. 1011) für den Einzelverkauf von Waren und bei Leistungen des täglichen
Bedarfs für den Endverbraucher eingeschränkt (§ 1). Erlaubt sind: Barzahlungsnachlaß
bis zu 3% (Skonto), wenn die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung oder Leistung,
bar oder durch Scheck, Überweisung oder dgl. entrichtet wird (auch durch Gutscheine; sog.
Rabattmarken). Vereinigungen rabattgewährender Gewerbetreibender können als Verein oder
Genossenschaft
gegründet werden und unterliegen den Vorschriften der DVO zum RabattG vom
21. 2. 1934 (RGBl. I 120). Mengenrabatt durch Zugabe zusätzlicher Stücke der verkauften
Menge oder anderer Waren (Warenrabatt) oder
Preisnachlaß
(Preisrabatt); nur zulässig,
wenn handelsüblich. Sondernachlässe als Preis- oder Warenrabatt für Angehörige
bestimmter Personengruppen; an Letztverbraucher nur an Gewerbetreibende, sofern orts- oder
handelsüblich, an Großverbraucher und Betriebsangehörige für deren Eigenbedarf, ferner
an Behörden (§ 9 RabattG, § 12DVO). Treuerabatt (Treuevergütung) bei Markenwaren,
indem Gutscheine beigepackt und in bestimmter Anzahl (Sammelgutschein) gegen einen
Barbetrag eingelöst werden (§ 11 DVO). Kommen mehrere Arten von R. in Frage, dürfen nur
2 Arten gewährt werden (§ 10 RabattG). Verstöße gegen das RabattG lösen
Unterlassungsansprüche aus (§ 12), stellen unlauteren
Wettbewerb
dar (§ 1 UWG) und sind
Ordnungswidrigkeiten (§ 11 RabattG). Eine geplante Aufhebung (Einschränkung) des
R.verbots fand 1994 keine parlamentarische Mehrheit.