Gebäudetechnik

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Raterteilung
 
Wer einem anderen einen Rat, eine Empfehlung oder eine Auskunft erteilt, ist hieraus an

sich – falls er dabei nicht eine unerlaubte Handlung begeht – nicht zum Ersatz

eines aus der Befolgung des Rats entstehenden Schadens verpflichtet (§ 676 BGB); es liegt

eine bloße Gefälligkeit (Schuldverhältnis) vor (s. aber Zeugnis). Oftmals ist jedoch

eine Verpflichtung zur R. Bestandteil eines besonderen auf Beratung gerichteten Vertrags,

der unentgeltlich (Auftrag), entgeltlich (Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) oder

Nebenpflicht eines anderen Vertrags (z.B. Rechtsanwaltsvertrag) sein kann. Hier haftet bei

Verschulden der Beratende wie bei jeder Positiven Vertragsverletzung. Darüber hinaus

verpflichtet nach der Rspr. das auf einer dauernden Geschäftsverbindung beruhende

Vertrauensverhältnis, auch ohne daß ein Beratungsvertrag besteht, zu genauer Auskunft

über die für den Geschäftspartner erheblichen Umstände (z.B. Auskunft der Bank über

die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Dritten); eine fahrlässige Verletzung dieser

Verpflichtung macht schadensersatzpflichtig.