Gebäudetechnik

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Rechnungslegung
 
Bezeichnung für die Dokumentation des betrieblichen Geschehens sowohl für externe

Zwecke, insb. der Handelsbilanz und Steuerbilanz, als auch im Rahmen interner

Aufgabenstellungen, u. a. Kostenrechnung, Unternehmens- und Finanzplanung. Die für die

Rechnungslegung relevanten Daten werden im Rahmen des Rechnungswesen erfaßt. Inhalt und

Umfang der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind im wesentlichen von der Rechtsform, der

Unternehmensgröße und der Branche abhängig. Dabei kann in allgemeine Vorschriften, die

für alle Kaufleute gelten (§§ 238 bis 261 HGB) und in ergänzende Vorschriften für

Kapitalgesellschaften (§§ 264 bis 335 HGB) unterschieden werden, die wiederum

unterschiedlich sind, je nach dem, ob es sich um kleine, mittlere oder große

Kapitalgesellschaften handelt. Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen vor allem

längere Aufstellungsfristen (§ 264 I S. 3 HGB), Möglichkeiten zur verkürzten

Darstellung der Bilanz und GuV (§ 266 I S. 3 und § 276 HGB) sowie des Anhangs (§ 288 S.

1 HGB) und die Befreiung von der Abschlußprüfung (§ 316 I S. 1 HGB) sowie der

Erstellung eines Lageberichts (§ 264 I S. 3 HGB). Für mittelgroße Kapitalgesellschaften

besteht die Möglichkeit einer verkürzten Darstellung der GuV (§ 276 HGB) und des

Anhangs (§ 288 S. 1 HGB). Neben diesen im HGB kodifizierten Rechnungslegungsvorschriften

sind die unabhängig von der Rechtsform geltenden Vorschriften des PublG zu beachten, die

ausschließlich an bestimmten Größenmerkmalen anknüpfen. Ferner bestehen spezifische

Rechnungslegungsvorschriften für einzelne Rechtsformen, z. B. Aktiengesellschaften, und

bestimmte Branchen, wie Banken und Versicherungen.