Gebäudetechnik

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Reisegewerbe
 
Ein R. betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen

Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren

ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht

– Hausierer, Wanderlager (§ 56a GewO) – oder selbständig unterhaltende

Tätigkeiten, als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 I GewO). Hierzu

bedarf er i.d.R. einer Genehmigung (Ausnahmen §§ 55a, b GewO), die in der Form der

Reisegewerbekarte (§§ 55, 60 GewO) durch die für den Wohnsitz zuständige untere

Verwaltungsbehörde erteilt wird (§ 61). Diese ist nach § 57 GewO zu versagen, wenn der

Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht

besitzt. Einen Katalog von im Reisegewerbe verbotenen Betätigungen (z.B. Vermittlung von

Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie Kleinuhren, Edelmetalle, Wertpapiere, entzündbare

Gegenstände, geistige Getränke) enthält § 56. Soweit im R. Überwachungsbedürftige

Anlagen betrieben werden oder das Bewachungsgewerbe, das des Versteigerers, des Maklers,

Bauträgers oder Baubetreuers ausgeübt werden soll, gelten zusätzlich die allgemeinen

Vorschriften für diese Gewerbe entsprechend (§ 61a GewO). Über die Ausübung des R.

durch Ausländer s. VO i.d.F. vom 7. 11. 1990 (BGBl. I 2476), Art. 5. S.a. Gewerbesteuer.

Die im R. geschlossenen Geschäfte sind i.d.R. Haustürgeschäfte.