Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Partner Login
Partner ID
Passwort
Über fmswiss.ch
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon Suche :
3783
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Sache
i.S. des (§ 90) ist nur ein körperlicher (auch flüssiger oder gasförmiger)
Gegenstand (anders z.T. bei den öffentlichen Sachen). Die S. muß also sinnlich
wahrnehmbar und beherrschbar sein (z.B. nicht die freie Luft, das Meerwasser; anders z.B.
Gas in Flaschen). Sachgesamtheiten sind keine S., sondern eine Vielzahl von Einzels. (z.B.
ein Warenlager); wegen des im
Sachenrecht
geltenden Spezialitätsprinzips kann über sie
nicht einheitlich, sondern nur durch Bestimmung über jede einzelne S. verfügt werden.
Doch entscheidet hierüber letztlich die Verkehrsanschauung; S. im Rechtssinne ist auf
jeden Fall auch die zusammengesetzte Sache (Auto, Haus; 1 Ztr. Getreide, nicht jedes
einzelne Korn). – Auch die Leiche ist nach h.M. – trotz ihres vielfach
angenommenen Charakters als "Rest der Persönlichkeit", der sich insbes. in
einem besonderen strafrechtlichen Schutz ausdrückt – als herrenlose S. anzusehen,
die allerdings nicht der Aneignung und nur einer beschränkten Verfügungsbefugnis der
nächsten Angehörigen – nach a.M. der Erben – unterliegt. Der lebende Körper
eines Menschen ist dagegen keine S., sondern Bestandteil seines
Persönlichkeitsrechts.Grundsätzlich sind alle S. verkehrsfähig d.h. geeignet,
Gegenstand von – insbes. dinglichen – Rechten und Verfügungen zu sein.
Ausgenommen von der allgemeinen Verkehrsfähigkeit (res extra commercium) sind –
neben der Leiche – insbes. die zu kirchlichen oder Bestattungszwecken dienenden S.,
z.B. Kirchengeräte, Friedhof usw.; diese stehen zwar im
Eigentum
des Berechtigten, die
Verfügungsfähigkeit über sie ist jedoch entsprechend ihrer Zweckbestimmung
eingeschränkt (res sacrae). Die dem Gemeingebrauch unterliegenden S. (z.B. eine Straße)
sind entsprechend ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (Widmung) gleichfalls in
der Verkehrsfähigkeit beschränkt. Für das dem Staat und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörende Vermögen (Finanzvermögen) gelten an
sich keine Besonderheiten; soweit aber einzelne S. über das privatrechtliche Eigentum
hinaus mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung versehen sind (z.B.
Bürogebäude, Verwaltungseinrichtung), unterliegt dieses sog. Verwaltungsvermögen für
die Dauer der Bestimmung den gleichen Beschränkungen in der Verkehrsfähigkeit. Neben den
einfachen und zusammengesetzten S. unterscheidet man in erster Linie Grundstücke und
bewegliche S. Bewegliche S. sind alle S., die nicht ein abgegrenzter Teil der
Erdoberfläche oder ein Bestandteil dieses Grundstücks sind; die Unterscheidung ist
insbes. im
Sachenrecht
von entscheidender Bedeutung (Eigentumsübertragung, gutgläubiger
Erwerb usw.; zum Grundstück s. auch Grundbuch, Grundstücksrechte). Auch Schiffe und
Luftfahrzeuge sind demnach an sich bewegliche S.; sie werden jedoch teilweise wie
Grundstücke behandelt. Weitere Abgrenzungen: a) teilbare und nicht teilbare S. : Teilbar
ist jede S., die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen läßt (z.B.
Stoff, Grundstück; nicht Haus, Tier). Die Unterscheidung ist für die Auseinandersetzung
einer Gemeinschaft (§ 752 BGB) und sonstiger Mitberechtigungen (Gesellschaft, Nachlaß
u.a.) von Bedeutung. b) Vertretbare S. (wichtig beim Werklieferungsvertrag, Darlehen,
Summenverwahrung) sind bewegliche S., die objektiv im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht
bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), also z.B. Geld, Wertpapiere, neue Serienfahrzeuge,
Sand usw. Anders c) Gattungssachen. Was Gegenstand einer
Gattungsschuld
ist, bestimmt sich
allein nach dem Parteiwillen, der den Umfang der Gattung bestimmt und auch nicht
vertretbare S. (z.B. ein Pferd) zu einer
Gattungsschuld
(Gegenteil: Stückschuld) machen
kann. d) Verbrauchbare S. sind bewegliche S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem
Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 BGB, z.B. Lebensmittel, Geld,
Zinsscheine u. dgl., nicht aber Kleidungsstücke, deren Verschleiß nicht
bestimmungsgemäß ist). Als verbrauchbare S. gelten auch bewegliche S., die zu einem
Warenlager oder zu einer sonstigen Sachgesamtheit gehören, wenn deren
bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen S. besteht. Nicht jede
vertretbare S. ist verbrauchbar (z.B. Maschine) und umgekehrt. Die rechtliche Bedeutung
verbrauchbarer S. liegt darin, daß infolge ihrer Zweckbestimmung bei einer
Gebrauchsüberlassung (Darlehen, Miete) nicht dasselbe Stück, sondern ein entsprechendes
zurückzugeben ist; bei einer Nutzung (Nießbrauch u.a.) ist Wertersatz zu leisten. e) Zu
den Besonderheiten der Sachen Geld, Wertpapier, Urkunde s. dort.