Gebäudetechnik

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Sachenrecht
 
ist die Zusammenfassung der Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer

Sache zum Inhalt haben, also – im Gegensatz zum Schuldrecht – nicht das Recht

auf (Verschaffung einer) Sache, sondern das unmittelbare dingliche Recht an der Sache. Der

schuldrechtliche Kaufvertrag z.B. begründet lediglich die Pflicht des Verkäufers zur

Übergabe der verkauften Sache an den Käufer und zur Übertragung des Eigentums, läßt

aber die dingliche Rechtslage (Eigentum) unberührt; das Eigentum muß erst durch

besonderes dingliches Rechtsgeschäft (Eigentumsübertragung) übertragen werden. Die

dinglichen Rechte, die sich auf bewegliche Sachen (Fahrnis) und Grundstücke

(Liegenschaften) erstrecken, sind absolute, d.h. jedermann gegenüber wirkende Rechte

(anders im Schuldrecht, das nur die Beziehung Gläubiger – Schuldner kennt; so hat

z.B. vor Eigentumsübertragung nur der Verkäufer, nicht aber der Käufer bei Zerstörung

der verkauften Sache einen Anspruch gegen den Dritten). Der Kreis der dinglichen (=

Sachen-) Rechte ist im Dritten Buch des BGB (§§ 854–1296) und den hierzu ergangenen

Nebengesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz) abschließend geregelt; eine Vertragsfreiheit

der Parteien in der Schaffung rechtlicher Beziehungen wie im Schuldrecht besteht nicht.

Als dingliche Rechte kommen in Betracht: das Eigentum (auch das Wohnungseigentum) als das

umfassende, grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache und beschränkte dingliche

Rechte, d.h. Belastungen des Eigentums in gewissem Umfang durch Nutzungs- und

Verwertungsrechte (insbes. Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Reallast, Hypothek, Grund- und

Rentenschuld sowie Pfandrecht; s. auch Sicherungsübereignung, Anwartschaftsrecht; für

das Gebiet der ehem. DDR ferner Nutzungsberechtigungen, Mitbenutzungsrechte,

Gebäudeeigentum; Sachenrechtsbereinigung). Nicht hierher zählen dagegen die

öffentlichen Lasten. Entscheidend für die Geltendmachung der beschränkten dinglichen

Rechte ist deren Rang. Aus den dinglichen Rechten (z.B. Eigentum), die unverjährbar sind,

können dingliche Ansprüche entstehen (z.B. Eigentumsherausgabeanspruch); diese

unterliegen der Verjährung nur, wenn sie nicht aus im Grundbuch eingetragenen Rechten

herrühren (§ 902 BGB). Wesentliche Grundsätze des S. sind außerdem das

Spezialitätsprinzip (jedes dingliche Recht kann sich nur auf eine bestimmte Sache

beziehen; die Übereignung eines Warenlagers z.B. ist nur durch Übereignung jeder

einzelnen Sache möglich), das Publizitätsprinzip (die dingliche Rechtslage soll

möglichst offenkundig sein, bei beweglichen Sachen durch den Besitz, bei unbeweglichen

Sachen durch Eintragung im Grundbuch) sowie das Abstraktionsprinzip: das schuldrechtliche

Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich unabhängig vom dinglichen

Erfüllungsgeschäft, so daß die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts (z.B. der Kaufvertrag

ist wirksam angefochten worden) regelmäßig das dingliche Rechtsgeschäft unberührt

läßt, wenn die Betroffenen nicht eine andere Regelung vereinbart, z.B. die Wirksamkeit

des schuldrechtlichen Rechts als ausdrückliche Bedingung für den dinglichen Vertrag

bestimmt haben. Das übertragene Eigentum fällt daher bei Unwirksamkeit des Kaufvertrags

nicht automatisch wieder auf den Verkäufer zurück (im Grundbuch daher keine bloße

Berichtigung); dieser hat nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf

Rückübertragung.