Gebäudetechnik

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Schaustellungen von Personen
 
sind gewerberechtlich erlaubnispflichtig (Gewerbezulassung) für jeden, der sie

gewerbsmäßig veranstaltet oder für sie seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt (§

33a GewO). Z.T. anders als früher gilt dies aber nicht mehr für Darbietungen mit

überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die

Erlaubnis, die zum Schutz von Gästen, Nachbarn und Bewohnern des Betriebsgrundstücks mit

Nebenbestimmungen versehen werden kann, erfordert Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

und Eignung der Betriebsräume. S., von denen zu erwarten ist, daß sie den guten Sitten

zuwiderlaufen, dürfen nicht erlaubt werden.