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Scheingesellschaft
Wird der Anschein erweckt, es bestehe eine Handelsgesellschaft, obwohl sie in
Wirklichkeit, insbes. wegen Fehlens oder
Nichtigkeit
des Gesellschaftsvertrags, nicht
besteht, so werden gutgläubige Dritte, die mit der
Gesellschaft
in Rechtsverkehr treten,
dadurch geschützt, daß die Gesellschafter der Sch. sich so behandeln lassen müssen, als
bestünde die
Gesellschaft
wirklich. Insbes. haften sie für die Verbindlichkeiten
persönlich und unmittelbar gemäß § 128 HGB.