Gebäudetechnik

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Scheinselbständigkeit
 
Zum 01.01.1999 wurde die Versicherungspflicht der Scheinselbständigen in der

Sozialversicherung eingeführt. Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und im

Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keine

versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme Familienangehörige), für

Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des

Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert

sind, wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei

der vorstehenden Merkmale vorliegen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für

Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre

Arbeitszeit bestimmen können. Familienangehörige im Sinne der vorstehend Aufzählung

sind u.a. der Ehegatte sowie Verwandte bis zum zweiten Grade, Verschwägerte bis zum

zweiten Grade und Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Die Vermutung der

Scheinselbständigkeit kann von dem Auftraggeber und Auftragnehmer widerlegt werden.

Solange die Vermutung nicht widerlegt wurde, muß der Auftraggeber für den Auftragnehmer

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle

(Krankenkasse) abführen. Die Beiträge werden je zur Hälfte getragen und vom

Auftraggeber vom Lohn einbehalten. Als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung

wird die monatliche Bezugsgröße (1999 4.410 DM West bzw. 3.710 DM Ost) herangezogen. Bei

Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens wird dies Einkommen (bis zur

Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Der Auftragnehmer kann in den ersten drei

Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Beitragsreduzierung bei der

Krankenkasse beantragen. In diesen Fällen wird die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße

als Ausgangswert bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Nachweis eines höheren

oder niedrigeren Einkommens ist über den letzten Einkommensteuerbescheid zu erbringen.

Dieser muß dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung durch das

Finanzamt vorgelegt werden. Sobald die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer von der

Krankenkasse per Bescheid festgestellt wurde, sind die Beiträge nach § 14 SGB IV zu

berechnen (Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung).