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Schuldrecht
Anders als das
Sachenrecht
ordnet das Schuldrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen
verschiedenen Personen. Es dient – mit den Besonderheiten des Handelsrechts –
der Regelung des Rechts-, insbes. des Handelsverkehrs. Sein wesentlicher Inhalt ist die
nähere Bestimmung des Entstehens, der Ausgestaltung und Abwicklung der verschiedenen
Schuldverhältnisse. Grundprinzip des S. ist die grundsätzliche Freiheit der Beteiligten
bei Abschluß und Bestimmung des Inhalts ihrer schuldrechtlichen Beziehungen (sog.
Vertragsfreiheit; s. auch über deren Grenzen: Vertrag, 2). Das S. ist im 2. Buch des BGB
enthalten (§§ 241ff. BGB); außer allgemeinen Regeln normiert das Gesetz in §§
433–853 BGB zahlreiche typische Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete,
ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung usw.). Darüber hinaus enthalten
zahlreiche andere Bestimmungen, insbes. das HGB (Handelsverkehr), Regelungen mit
schuldrechtlichem Inhalt.