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Schwarze Liste
wird im kaufmännischen Sprachgebrauch das vom Amtsgericht geführte
Schuldnerverzeichnis
der Personen genannt, die eine Offenbarungs(eid)versicherung
abgegeben haben. I.w.S. werden darunter die von Kreditschutzvereinen u.a. Verbänden
geführten Listen von Schuldnern verstanden, bei denen Wechselproteste,
Zahlungseinstellungen u. dgl. vorliegen. Die Verbreitung unrichtiger Angaben kann als
Kreditgefährdung (§ 824 BGB; unerlaubte Handlung) Schadensersatzansprüche auslösen.
Kartellrechtlich kann sich die Aufstellung einer s.L. durch Unternehmen(sverbände), wenn
sie auf Wettbewerbsbeschränkung abzielt, als diskriminierende Maßnahme i.S. der §§ 25,
26 GWBdarstellen.