Gebäudetechnik

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Sozietät
 
ist ein Zusammenschluß in Form einer Gesellschaft oder Gemeinschaft (z.B. mehrere

Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis). Insbes. nennt man S. die Vereinigung mehrerer

Rechtsanwälte untereinander oder mit Angehörigen anderer freier Berufe (z.B.

Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, § 59a BRAO) zu einer Gesellschaft des

bürgerlichen Rechts. Ein Anwaltsvertrag kommt dann regelmäßig mit allen in der S.

verbundenen Anwälten, die als Gesamtschuldner haften (Beschränkung auf das die Sache

bearbeitende Mitglied der S. ist zulässig, § 51a II BRAO), zustande (anders bei bloßer

Bürogemeinschaft). Darüber hinaus können sich Angehörige freier Berufe auch zu einer

Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen (s. dort auch zur GmbH für freie Berufe).