Gebäudetechnik

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Spediteur
 
ist ein Kaufmann (§ 1 HGB), der es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch

Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des

Versenders) im eigenen Namen zu besorgen (§ 407 I HGB; Speditionsvertrag). Im Unterschied

zum Frachtführer befördert der S. das Gut nur dann, wenn er selbst eintritt (§ 412 HGB;

Selbsteintritt); auch bei Beförderung einer Sammelladung (einheitliche Versendung des

Gutes mehrerer Auftraggeber) hat der S. nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers

(§ 413 II HGB). Bei den Frachtverträgen, die der S. abschließt, ist er selbst Absender.

Haupt-S. wird der S. genannt, der das Gut an einen anderen S. oder an einen Frachtführer

zur Weiterversendung und Ablieferung adressiert. Zwischen-S. ist ein S., mit dem der

Haupt-S. einen Speditionsvertrag zur Versendung des Gutes auf einer Teilstrecke oder zur

Ablieferung an den Empfänger abschließt. Unter-S. ist der S., der nach Weisung des

Haupt- oder Zwischen-S. eine Tätigkeit ausübt, welche die Versendung des Gutes fördert.

Für den Unter-S. haftet der Haupt-S. wie für einen Erfüllungsgehilfen, für den

Zwischen-S. nur bei Verschulden in der Auswahl (§ 408 HGB). Versand-S. wird der S.

genannt, der die Versendung des Gutes besorgt (das ist der eigentliche S). Empfangs-S.

ist, wer das ankommende Gut entgegennimmt und an den Empfänger ausliefert; er ist nur

dann S. im Sinne des Gesetzes, wenn er echte Speditionsaufgaben wahrzunehmen hat (sonst

Frachtführer). Nicht zu den S.en gehört der sog. Bahn-S. (so wird häufig der von der

Bahn bestellte Rollfuhrunternehmer genannt), wohl aber der bloße AbfertigungsS., der z.B.

die Einfuhrverzollung im Rahmen eines Güterfernverkehrs besorgt.