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Speditionsvertrag
Der S. ist ein
Werkvertrag
(nur ausnahmsweise Dienstvertrag), der eine
Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, nämlich die Versendung von Frachtgut für den
Versender. Zu diesem Zweck nimmt der
Spediteur
das Gut entgegen, bereitet es für den
Transport vor, wählt Weg und Art der Beförderung und schließt im eigenen Namen die
erforderlichen Frachtverträge. Außerdem lagert der
Spediteur
nach Bedarf das Frachtgut.
Als
Entgelt
erhält er
Provision
(§ 409 HGB) neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (§§
396 II, 407 II HGB). Der
Spediteur
hat wegen seiner Forderungen ein Pfandrecht am
Frachtgut (§ 410 HGB). Er ist befugt, das Gut selbst zu befördern, anstatt es auf Grund
von Frachtverträgen durch andere befördern zu lassen (sog. Selbsteintritt, § 412 HGB).
Hier hat der
Spediteur
– wie bei der Versendung zu festen Preisen (sog.
Fixkostenspedition, § 413 HGB) – die Rechte und Pflichten eines Frachtführers
(Frachtvertrag). Der S. ist rechtlich in erster Linie durch die Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen ADSp. vom 1. 1. 1993 – BAnz. Nr. 28; Text bei Baumbach-Hopt,
HGB, Anh. 19) gestaltet. Diese werden Vertragsinhalt durch ausdrückliche oder
stillschweigende Bezugnahme oder durch stillschweigende Unterwerfung des Auftraggebers,
wenn er weiß oder wissen muß, daß der
Spediteur
sie seinen Geschäften zugrundezulegen
pflegt. Soweit die ADSp. nicht anwendbar sind oder keine besondere Regelung treffen,
gelten die §§ 407–415 HGB, (über § 407 II) die §§ 383–406 HGB und
schließlich §§ 631–651 BGB. In den ADSp. ist insbes. die
Haftung
des Spediteurs
abweichend vom Gesetz geregelt. Für Speditionsschäden (aus Verletzung der
Spediteurpflichten, z.B. falsche Auslieferung des Gutes) haftet der
Spediteur
nicht,
soweit sie durch die
Speditionsversicherung
gedeckt sind. Der
Spediteur
versichert die
Speditionsschäden mit dem Speditionsversicherungsschein auf
Kosten
des Auftraggebers,
wenn dieser es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat (sog. Verbotskunde, § 39
ADSp.). Soweit Schäden durch die
Speditionsversicherung
oder durch eine
Transportversicherung nicht gedeckt sind, wird die
Haftung
des Spediteurs z.T.
ausgeschlossen (z.B. bei Diebstahl oder Raub oder für nicht als solche gemeldete
besonders wertvolle Güter, Geld u. dgl.; §§ 56ff. ADSp.), z.T. summenmäßig
beschränkt (§ 54 ADSp.), sofern der
Vertrag
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt wird (letzteres z.B. auch durch eine unzureichende Betriebsorganisation,
mangelnde Vorkehrungen gegen Diebstahl u.s.w.).