Gebäudetechnik

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Spiele
 
mit Gewinnmöglichkeit darf gewerbsmäßig nur veranstalten, wer eine entsprechende

Erlaubnis besitzt (§ 33d I GewO). Spiel in diesem Sinne ist nicht der Betrieb eines

Spielgeräts. Die Erlaubnis darf u.a. zum Schutz von Allgemeinheit, Gästen und

Jugendlichen mit Auflagen (Auflagen im Verwaltungsrecht) versehen werden; sie wird

versagt, wenn der Veranstalter keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts

besitzt oder wenn er nicht zuverlässig (Zuverlässigkeit) ist (§ 33d II, III GewO). Die

Unbedenklichkeit der S. wird nur bescheinigt, wenn für den Spieler nicht die Gefahr

übermäßiger Verluste in kurzer Zeit besteht (§ 33e GewO). Einzelheiten s. SpielVO

i.d.F. vom 11. 12. 1985, BGBl. I 2245 (§§ 4, 5, 8–10, 13). Die SpielV sieht in §

5a SpielV eine Reihe von Befreiungen vor, und zwar vor allem für als Preisspiele

veranstaltete Gesellschaftsspiele (z.B. Skat, Billard, Schach) sowie für volkstümliche

Spiele, wie sie vor allem bei Volksfesten usw. betrieben werden (Schießen, Ringwerfen

usw.). Zu den Spiel- und Gewinnbedingungen s. Anlage zu § 5a SpielV. Zum Verfahren bei

Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung s. VO i.d.F. vom 5. 9. 1980 (BGBl. I 1674).

Die Veranstaltung von S. im Reisegewerbe ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden (§

60a II GewO). Die angeführten Vorschriften der GewO gelten nicht für Glücksspiele i.S.

des § 284 StGB (§ 33h Nr. 3 GewO).