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Spiele
mit Gewinnmöglichkeit darf gewerbsmäßig nur veranstalten, wer eine entsprechende
Erlaubnis besitzt (§ 33d I GewO). Spiel in diesem Sinne ist nicht der
Betrieb
eines
Spielgeräts. Die Erlaubnis darf u.a. zum Schutz von Allgemeinheit, Gästen und
Jugendlichen mit Auflagen (Auflagen im Verwaltungsrecht) versehen werden; sie wird
versagt, wenn der Veranstalter keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts
besitzt oder wenn er nicht zuverlässig (Zuverlässigkeit) ist (§ 33d II, III GewO). Die
Unbedenklichkeit der S. wird nur bescheinigt, wenn für den Spieler nicht die Gefahr
übermäßiger Verluste in kurzer Zeit besteht (§ 33e GewO). Einzelheiten s. SpielVO
i.d.F. vom 11. 12. 1985, BGBl. I 2245 (§§ 4, 5, 8–10, 13). Die SpielV sieht in §
5a SpielV eine Reihe von Befreiungen vor, und zwar vor allem für als Preisspiele
veranstaltete Gesellschaftsspiele (z.B. Skat, Billard, Schach) sowie für volkstümliche
Spiele, wie sie vor allem bei Volksfesten usw. betrieben werden (Schießen, Ringwerfen
usw.). Zu den Spiel- und Gewinnbedingungen s. Anlage zu § 5a SpielV. Zum Verfahren bei
Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung s. VO i.d.F. vom 5. 9. 1980 (BGBl. I 1674).
Die Veranstaltung von S. im
Reisegewerbe
ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden (§
60a II GewO). Die angeführten Vorschriften der GewO gelten nicht für Glücksspiele i.S.
des § 284 StGB (§ 33h Nr. 3 GewO).