Gebäudetechnik

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Stuttgarter Verfahren
 
Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes für nichtnotierte Anteile an

Kapitalgesellschaften, deren Wert nicht aus Verkäufen ableitbar ist. § 11 BewG sieht

dann die Schätzung des Wertes unter Berücksichtigung des Vermögens und der

Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft vor. In den Abschnitten 4–14 VStR ist das

Schätzverfahren normiert. Grundidee sind hierbei die Überlegungen, die ein Käufer für

den Erwerb eines Anteils aufwenden würde. Hierbei wird unterstellt, daß sich der Käufer

neben dem Vermögenswert auch an der Verzinsung des eingesetzten Kapitals orientieren

wird. In Abschnitt 8 VStR wird hierfür eine Verzinsung von 9% über fünf Jahre

unterstellt. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ermittelt sich der Gemeine Wert nach

folgender Gleichung: Gemeiner Wert = 0,68 × (Vermögenswert + 5 × Ertragshundersatz).

Der Vermögenswert leitet sich vom Einheitswert des Betriebsvermögens ab, der

Ertragshundertsatz errechnet sich aus dem durchschnittlichen modifizierten zu

versteuernden Einkommen der letzten drei Jahre bezogen auf das Nennkapital. Es stellt eine

besondere Art der Ertragswertverfahren dar.