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Stuttgarter Verfahren
Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes für nichtnotierte Anteile an
Kapitalgesellschaften, deren Wert nicht aus Verkäufen ableitbar ist. § 11 BewG sieht
dann die Schätzung des Wertes unter Berücksichtigung des Vermögens und der
Ertragsaussichten der
Kapitalgesellschaft
vor. In den Abschnitten 4–14 VStR ist das
Schätzverfahren normiert. Grundidee sind hierbei die Überlegungen, die ein Käufer für
den Erwerb eines Anteils aufwenden würde. Hierbei wird unterstellt, daß sich der Käufer
neben dem Vermögenswert auch an der Verzinsung des eingesetzten Kapitals orientieren
wird. In Abschnitt 8 VStR wird hierfür eine Verzinsung von 9% über fünf Jahre
unterstellt. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ermittelt sich der Gemeine Wert nach
folgender Gleichung:
Gemeiner Wert
= 0,68 × (Vermögenswert + 5 × Ertragshundersatz).
Der Vermögenswert leitet sich vom Einheitswert des Betriebsvermögens ab, der
Ertragshundertsatz errechnet sich aus dem durchschnittlichen modifizierten zu
versteuernden Einkommen der letzten drei Jahre bezogen auf das Nennkapital. Es stellt eine
besondere Art der
Ertragswertverfahren
dar.