Gebäudetechnik

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Subventionen
 
Für den Begriff fehlt bisher eine einheitliche Definition. Die oberen Bundesgerichte

bezeichnen sie als Leistungen der öffentlichen Hand, die zur Erreichung eines bestimmten,

im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckes gewährt werden sollen (vgl. BVerwG vom 19.

12. 1958 in NJW 1959, 1098). Eine restriktive Begriffsbestimmung enthält nunmehr § 264

IV StGB für den Subventionsbetrug. Keine S. in diesem Sinne sind die sog.

Transferleistungen, wobei allerdings die Abgrenzung schwierig sein kann und auch die

Begriffsbildung nicht einheitlich ist. S. sind nach der herrschenden und restriktiven

Definition durch öffentliche Zielsetzungen gekennzeichnet. Transferleistungen sind die

vor allem aus sozialen Gründen gewährten direkten und indirekten Leistungen. Erst die

Summe dieser Transferleistungen (Transferbilanz) erlaubt einen zutreffenden Vergleich der

realen Einkommen. Die Wissenschaft konkretisiert die Begriffsbestimmung der S. weiter,

indem sie darauf abstellt, daß die Förderungsmaßnahmen an private Unternehmen in Form

von verlorenen Zuschüssen (einschl. Zinszuschüssen), Krediten, Bürgschaften und

Gewährleistungen zum Zwecke der Wirtschaftslenkung oder zur Erreichung anderer im

öffentlichen Interesse liegender Ziele gewährt werden. Danach gehören nicht zu den

Subventionen im eigentlichen Sinne z.B. die Gewährung von Steuervergünstigungen oder von

Vorzugstarifen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungsunternehmen (von manchen

als indirekte oder verdeckte Subventionen bezeichnet) ebenso wie die Leistungen der

Sozialhilfe, der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung. Während die

Wissenschaft die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Subventionen vielfach von einer

förmlichen gesetzlichen Ermächtigung abhängig macht, fordert die Rechtsprechung (vgl.

BVerwGE 6, 282, 287) lediglich, daß die Subventionen gewährende Verwaltung im Rahmen

ihrer Zuständigkeit handelt und daß die aufzuwendenden Mittel im Haushalt bereitgestellt

sind. Auf die Gewährung der S. besteht, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung,

kein Rechtsanspruch. Der Einzelne hat allerdings Anspruch auf fehlerfreien

Ermessengebrauch und Gleichbehandlung. Danach kann im Einzelfall auf Grund des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auch aus ständiger Verwaltungsübung oder

verwaltungsinternen Bestimmungen erwachsen (Selbstbindung der Verwaltung). Die Bewilligung

oder Versagung der S. ist ein Verwaltungsakt, während die Ausreichung in Form des Kredits

oder der Leistung einer Bürgschaft nach überwiegender Meinung dem Privatrecht

zuzurechnen ist (sog. Zwei-Stufentheorie). Jedenfalls einstufig ist die Gewährung

verlorener Zuschüsse. Daneben wird Einstufigkeit auch für den Fall vertreten, daß die

Verwaltung selbst das "privatrechtliche" Vollzugsgeschäft vornimmt. Die

Unterscheidung ist insgesamt vor allem wegen des Ausmaßes der Bindung der öffentlichen

Hand an die Grundrechte (für die zweite "Stufe") von Bedeutung. Nach Art. 92

EWG-Vertrag sind Beihilfen und Begünstigungen, soweit sie den Handel zwischen den

Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen für

Naturkatastrophen und zur Milderung der durch die Teilung Deutschlands verursachten

wirtschaftlichen Nachteile (Begünstigung des Zonenrandgebiets), ferner fakultativ für

die Förderung und Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder wirtschaftlicher Gebiete,

soweit dadurch die Handelsbedingungen nicht wesentlich verändert werden.