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Taxen (Taxi)
Verkehr mit
Taxen
ist
Personenbeförderung
mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten
Ziel. Hierzu sind T. – anders als Mietwagen – auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen bereitgestellt (zur Begriffsbestimmung s. § 47 PBefG). Der
Betrieb
einer T.
bedarf als Gelegenheitsverkehr mit Kfz. der Genehmigung, die (im Gegensatz zum Mietwagen)
nur erteilt werden darf, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht dadurch
beeinträchtigt werden, daß das örtliche Taxigewerbe durch die Zulassung in seiner
Funktionsfähigkeit
bedroht wird (§ 13 IV, V PBefG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl.
BVerfGE 11, 168). Im Rahmen dieser Prüfung sind u.a. zu berücksichtigen die Nachfrage
und das Angebot, die Entwicklung der Ertragslage und die Gründe für Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde einen
Beobachtungszeitraum von höchstens 1 Jahr einschalten, in dem keine Genehmigungen erteilt
werden. Für Neugenehmigungen ist die Reihenfolge der Anträge grundsätzlich maßgebend
(§ 13 V). Bevorzugt wird, wer hauptberuflich das Taxigewerbe betreibt. Die Genehmigung
wird auf höchstens 4 Jahre erteilt (§ 50 PBefG). Zur Festsetzung der
Beförderungsbedingungen und -entgelte s. § 51 PBefG; über
Sicherheit
und Ordnung des
Verkehrs mit T. (BO-Kraft) s. Personenbeförderung. Nach § 29 StVZO und Anl. VIII zur
StVZO (Abschn. B 4 I, II) ist bei T. grundsätzlich jedes Jahr eine Hauptuntersuchung
durchzuführen, jedoch nur alle 2 Jahre, wenn der Halter den Wagen mindestens alle 6
Monate einer Zwischenuntersuchung in einer amtl. anerkannten Werkstätte unterziehen
läßt. Über die
Haftung
für Personen- und Sachschäden beim
Betrieb
von T. vgl. §§
7ff. StVG. Während den Halter eines Kfz. grundsätzlich für Verletzung oder Tötung von
Insassen des Fz. nicht die in § 7 StVG geregelte
Gefährdungshaftung
trifft, besteht
diese
Haftung
nach § 8a StVG als Ausnahme von der Regel dann, wenn es sich um eine
entgeltliche, geschäftsmäßige
Personenbeförderung
(Beförderungsvertrag) handelt,
insbes. also gegenüber dem Fahrgast einer T., und zwar auch für Beschädigung der von
diesem mitgeführten Sachen; Ausschluß oder Beschränkung der
Haftung
für
Personenschaden ist unzulässig.