Gebäudetechnik

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Teilleistung
 
Teilleistung nennt man die erbrachte Leistung, die durch weitere (Teil-)Leistungen zur

geschuldeten Gesamtleistung ergänzt werden kann. Der Schuldner ist zur Teilleistung

grundsätzlich nicht berechtigt. Dementsprechend kann der Gläubiger eine Teilleistung

ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Ausnahmen können sich aus Gesetz,

Parteienvereinbarung oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.