Gebäudetechnik

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Treu und Glauben
 
Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben.

Dies gilt zunächst für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der

Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die

Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, daß die

Leistung in unzumutbarer Weise erbracht wird (z.B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch

den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede

mißbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf T. u. G. bedarf keiner

Einrede des anderen Teils (früher: Einrede der Arglist, exceptio doli), sondern bringt

eine echte Begrenzung des Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften

– z.B. Verbot der Sittenwidrigkeit und der Schikane – hinausgeht. So darf der

Schuldner z.B. nicht zur Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der

Anpassung an veränderte Gegebenheiten; neben der Leistung hat der Schuldner alles zu

unterlassen, was den Eintritt des Erfolgs verhindern könnte (z.B. Wettbewerbsverbot) usw.

Aus T. u. G. ergeben sich ferner Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise

Inhaltsänderungen der geschuldeten Leistung. Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung

unzulässig, die gegen das frühere eigene Verhalten verstößt (sog. venire contra factum

proprium): So kann sich nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts

oder auf den Eintritt der Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über

den Eintritt der hierfür maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich

kann nach T. u. G. eine Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund

sofort wieder zurückgegeben werden müßte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus

est). Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von T. u. G. nicht nur im

Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht (z.B. im Arbeitsrecht), aber auch im gesamten

öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht (z.B. Fortführung eines Prozesses unzulässig,

wenn außergerichtlich Klagerücknahme zugesagt wurde). Besondere Ausdrucksformen des

Grundsatzes von T. u. G. sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom

Wegfall der Geschäftsgrundlage.