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Umdeutung eines Rechtsgeschäfts
Eine Umdeutung eines Rechtsgeschäfts ist kein Sonderfall der Auslegung, sondern ein
eigenständiges Rechtsinstitut, dessen Rechtswirkung kraft Gesetzes eintritt. Umgedeutet
werden kann ein nichtiges Rechtsgeschäft, wenn es den Erfordernissen eines anderen
Rechtsgeschäfts entspricht, den erstrebten wirtschaftlichen
Erfolg
im wesentlichen
erreicht und dem mutmaßlichen Willen der Parteien zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts entspricht.