Gebäudetechnik

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Umsatzsteuervoranmeldung
 
Das Umsatzsteuergesetz (§ 18 UStG) verpflichtet Unternehmer zur Abgabe von

Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen Voranmeldungen errechnet der Unternehmer die

Umsatzsteuer selbst. Die errechnete Steuerschuld muß als Steuervorauszahlung zehn Tage

nach Ende des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt gezahlt werden. Der

Voranmeldungszeitraum ist in der Regel das Kalendervierteljahr. Dies bedeutet, daß der

Unternehmer vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen hat. Macht das

Unternehmen entsprechend hohe Umsätze, verkürzt sich der Voranmeldungszeitraum auf den

Kalendermonat.