Gebäudetechnik

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Umweltschutz
 
Der U. (s. nun auch die Staatszielbestimmung Art. 20a GG) hat sich in Deutschland

zunehmend zu einer selbständigen Rechtsmaterie entwickelt. Die allgemeinen Grundsätze

und Prinzipien werden etwa aus dem Entwurf eines Allgemeinen Teils für ein

Umweltgesetzbuch deutlich (Kloepfer u.a. Berichte 7/90 des Umweltbundesamtes, 1991). Als

Sachgebiete für die Arbeiten zu einem Besonderen Teil des U-Rechts werden genannt:

Immissionsschutz, Kernenergie und Strahlenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege,

Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung. Der Bund

verfügt nicht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für diese Materien. Von den

in der Regelungszuständigkeit des Bundes stehenden Teilbereichen sind besonders wichtig

die Ermächtigungen von Art. 74 Nr. 24 GG aber auch von Art. 74 Nr. 11 GG Abfallvermeidung

im Bereich der Wirtschaft, ferner Art. 74 Nr. 11a Atom- und Strahlenschutz. Auch in weiten

Bereichen des Anfalls von Schadstoffen sowie der Verhütung von Gefahren für die

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Lediglich Rahmenkompetenz für Natur- und

Landschaftsschutz und Wasserhaushalt Art. 75 Nr. 3 und 4 GG.Unterscheiden kann man den

medialen U., nämlich den Schutz der Lebenselemente Boden, Wasser und Luft (vgl. insoweit

vor allem Wasserhaushalt, Wasserrecht, Luftreinhaltung, Immissionsschutz,

Lärmbekämpfung, Umweltverträglichkeitsprüfung), den kausalen U., also die Vorbeugung

gegen Gefahren (vgl. insoweit vor allem Atomrecht, Strahlenschutz, Chemikaliengesetz,

Gentechnik, Pflanzenschutz, Abfälle), den vitalen U. (etwa durch Naturschutz,

Landschaftsschutz, Waldschutz). Als integrierten U., bezeichnet man im deutschen

Umweltschutzrecht Teilaspekte von Materien wie Gesundheitsrecht, technische Sicherheit,

Arbeitsschutz. Nach Art. 131t EWGV sind für den Bereich des U. die

Inländerdiskriminierung und die Abweichung zugunsten strengerer nationaler Standards

ausdrücklich erlaubt. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, weil das EG-Umweltrecht

einen wesentlich engeren Begriff von U. verwendet als das nationale deutsche. Im

Verständnis des EG-Rechts sind z.B. Immissionsschutz, Gefahrstoffe, Chemikalienrecht,

Gentechnikrecht, Wassergüte keine Umweltmaterien i.S. von Art. 130r EGV. Die Zuordnung

von Einzelregelungen des Sekundärrechts zum Bereich des U. in Abgrenzung zu Vorschriften

über Binnenmarkt und Handelshemmnisse ist aus den in der Präambel der EG-VOen

herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen zu entnehmen. Zur Haftung für Anlagen mit

Umwelteinwirkungen Umwelthaftung. Zur Finanzierung aus EG-Mitteln vgl. LIFE

Finanzierungsinstrument für die Umwelt AVO vom 20. 7. 1996 ABl. L 181/1.