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Umweltschutz
Der U. (s. nun auch die Staatszielbestimmung Art. 20a GG) hat sich in Deutschland
zunehmend zu einer selbständigen Rechtsmaterie entwickelt. Die allgemeinen Grundsätze
und Prinzipien werden etwa aus dem Entwurf eines Allgemeinen Teils für ein
Umweltgesetzbuch deutlich (Kloepfer u.a. Berichte 7/90 des Umweltbundesamtes, 1991). Als
Sachgebiete für die Arbeiten zu einem Besonderen Teil des U-Rechts werden genannt:
Immissionsschutz, Kernenergie und Strahlenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege,
Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung. Der Bund
verfügt nicht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für diese Materien. Von den
in der Regelungszuständigkeit des Bundes stehenden Teilbereichen sind besonders wichtig
die Ermächtigungen von Art. 74 Nr. 24 GG aber auch von Art. 74 Nr. 11 GG Abfallvermeidung
im Bereich der Wirtschaft, ferner Art. 74 Nr. 11a Atom- und Strahlenschutz. Auch in weiten
Bereichen des Anfalls von Schadstoffen sowie der Verhütung von Gefahren für die
Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Lediglich Rahmenkompetenz für Natur- und
Landschaftsschutz und Wasserhaushalt Art. 75 Nr. 3 und 4 GG.Unterscheiden kann man den
medialen U., nämlich den Schutz der Lebenselemente Boden, Wasser und Luft (vgl. insoweit
vor allem Wasserhaushalt, Wasserrecht, Luftreinhaltung, Immissionsschutz,
Lärmbekämpfung, Umweltverträglichkeitsprüfung), den kausalen U., also die Vorbeugung
gegen Gefahren (vgl. insoweit vor allem Atomrecht, Strahlenschutz, Chemikaliengesetz,
Gentechnik, Pflanzenschutz, Abfälle), den vitalen U. (etwa durch Naturschutz,
Landschaftsschutz, Waldschutz). Als integrierten U., bezeichnet man im deutschen
Umweltschutzrecht Teilaspekte von Materien wie Gesundheitsrecht, technische Sicherheit,
Arbeitsschutz. Nach Art. 131t EWGV sind für den Bereich des U. die
Inländerdiskriminierung und die Abweichung zugunsten strengerer nationaler Standards
ausdrücklich erlaubt. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, weil das EG-Umweltrecht
einen wesentlich engeren Begriff von U. verwendet als das nationale deutsche. Im
Verständnis des EG-Rechts sind z.B. Immissionsschutz, Gefahrstoffe, Chemikalienrecht,
Gentechnikrecht, Wassergüte keine Umweltmaterien i.S. von Art. 130r EGV. Die Zuordnung
von Einzelregelungen des Sekundärrechts zum Bereich des U. in Abgrenzung zu Vorschriften
über
Binnenmarkt
und Handelshemmnisse ist aus den in der Präambel der EG-VOen
herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen zu entnehmen. Zur
Haftung
für Anlagen mit
Umwelteinwirkungen Umwelthaftung. Zur
Finanzierung
aus EG-Mitteln vgl. LIFE
Finanzierungsinstrument für die Umwelt AVO vom 20. 7. 1996 ABl. L 181/1.