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Unabdingbarkeit
Unabdingbarkeit bedeutet, daß die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften durch
vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann
(sogenanntes zwingendes Recht). Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit werden damit Grenzen
gesetzt. Der Disposition der Vertragsparteien sind neben zwingendem Recht auch
tarifvertragliche Regelungen entzogen, die zugunsten des Arbeitnehmers unmittelbar das
Arbeitsverhältnis prägen (z. B. Höhe des Lohns).