Gebäudetechnik

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Unabdingbarkeit
 
Unabdingbarkeit bedeutet, daß die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften durch

vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann

(sogenanntes zwingendes Recht). Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit werden damit Grenzen

gesetzt. Der Disposition der Vertragsparteien sind neben zwingendem Recht auch

tarifvertragliche Regelungen entzogen, die zugunsten des Arbeitnehmers unmittelbar das

Arbeitsverhältnis prägen (z. B. Höhe des Lohns).