Gebäudetechnik

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Unbilligkeit
 
Unbilligkeit bezeichnet ein der Gerechtigkeit widersprechendes Verhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung. Der Begriff der Billigkeit findet sich z.B. in § 315 BGB, der

besagt, daß bei einer fehlenden Vereinbarung über den Inhalt der Leistung diese nach

billigem Ermessen bestimmt werden muß. Eine Bestimmung durch einen Dritten ist dann

unwirksam, wenn diese offensichtlich unbillig ist (§ 319 BGB).