Gebäudetechnik

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Unfallversicherung
 
In der Sozialversicherung obliegt der U. neben der Unfallverhütung die Aufgabe, den

Versicherten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit soziale Leistungen zu gewähren.

Versichert sind die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigten sowie weitere in

§§ 2ff. SGB VII aufgezählte Personengruppen, darunter Heimarbeiter,

Hausgewerbetreibende, gewisse selbständige Unternehmer in Landwirtschaft, Fischerei und

Schiffahrt sowie Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler

allgemeinbildender Schulen und Studenten u.a.m. Gewährt werden: Heilbehandlung,

Berufshilfe, ergänzende Leistungen (z.B. Haushaltshilfe, Reisekosten etc.),

Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente und

Überbrückungshilfe. Träger sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen

Berufsgenossenschaften, der Bund, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und

Telekom, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die

Feuerwehr-Unfallkasse und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen

Bereich. In den neuen Ländern werden keine Berufsgenossenschaften errichtet, sondern die

Bezirke der bestehenden auf sie erstreckt. Die Beiträge werden von den Unternehmern

aufgebracht. Die U. ist geregelt im 7. Buch des Sozialgesetzbuches vom 7. 8. 1996 (BGBl. I

S. 1254).Die privatrechtliche U. ist eine Art der Personenversicherung. Durch die U. kann

in der Form einer Kapitalversicherung (Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung

der mögliche dauernde oder zeitweilige Wegfall der Erwerbsfähigkeit durch einen Unfall

versichert werden. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von

außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (auch Schock) eine Gesundheitsbeschädigung

erleidet. Für die U. gelten über die allgemeinen Vorschriften hinaus

(Versicherungsvertrag) die Sonderbestimmungen der §§ 179ff. VVG: Der Versicherer ist von

der Leistungspflicht frei, wenn der Unfall von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich

herbeigeführt wurde (§ 181 VVG). Der V.nehmer hat für die Abwendung und Minderung der

Unfallfolgen nach Möglichkeit und nach Weisung des Versicherers zu sorgen (§ 183 VVG).

Bei der U. in der Form einer Kapitalv. zugunsten eines Dritten gelten für die

Bezugsberechtigung u.a. die Vorschriften über die Lebensversicherung (§ 180 VVG).

Steuerlich kann der Arbeitgeber die Beiträge seiner Arbeitnehmer für eine Gruppen-U. bis

120 DM/Jahr pro Arbeitnehmer übernehmen und hierfür die Lohnsteuer mit 15%, ab 1996 mit

20% pauschalieren (§ 40b III EStG).