Gebäudetechnik

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Unterlassungsanspruch
 
Das BGB gewährt in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger

Beeinträchtigungen (§§ 12, 862, 1004 BGB, Namensrecht, Besitzschutz,

Eigentumsstörungen; sog. negatorischer U.). Weitere U. kennt das Gesetz u.a. im Recht der

Firma und der Marken (unbefugte Benutzung), beim Urheberrecht, im Bereich des unlauteren

Wettbewerbs (s.a. Rabatt, Zugabe), beim Patent usw. Darüber hinaus hat die Rspr. in

Analogie zu diesen Bestimmungen bei allen Verletzungen absoluter Rechte und Schutzgesetze

(z.B. bei Ehrverletzung) durch eine objektiv rechtswidrige unerlaubte Handlung einen U.

zugelassen (sog. quasinegatorischer U.). Der vorbeugende U. setzt die Gefahr eines

(künftigen) objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht, nicht aber ein

Verschulden des Störers voraus. Diese Gefahr muß bereits hinreichend konkretisiert sein.

Liegt ein Eingriff bereits vor, so verlangt der vorbeugende U. die Besorgnis weiterer

Eingriffe, d.h. eine Wiederholungsgefahr. Daß die unerlaubte Handlung strafrechtlich

verfolgbar ist, steht dem U. nicht entgegen. Bei eingetretener fortwirkender

widerrechtlicher Rechtsverletzung führt die entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ohne

Rücksicht auf ein Verschulden (dann Schadensersatz) zu einem Anspruch auf Beseitigung der

Beeinträchtigung ( Beseitigungsanspruch). Der U. ist insbes. gegenüber beabsichtigten

oder vorgenommenen ehrverletzenden Presseveröffentlichungen von Bedeutung; der

Beseitigungsanspruch führt nach einer entsprechenden Güter- und Interessenabwägung

(unerlaubte Handlung, 2 c) bei Überwiegen der privaten Interessen des Verletzten zu einem

Anspruch auf Widerruf unwahrer Behauptungen und (Grundlage Presserecht) auf Abdruck bzw.

Veröffentlichung einer Gegendarstellung, ggfs. auch eines entsprechenden

Unterlassungsurteils (BGHZ 99, 133).Prozessual ist der U. durch eine Unterlassungsklage,

eine Unterart der Leistungsklage, in Eilfällen durch einstweilige Verfügung geltend zu

machen. Handelt der Schuldner der rechtskräftig festgestellten Unterlassungspflicht

zuwider, so ist er – nach vorangegangener Androhung – auf Antrag des Gläubigers

im Wege der Zwangsvollstreckung vom Prozeßgericht des ersten Rechtszugs zu einem

Ordnungsgeld (bis 500000 DM) oder zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen (§ 890

ZPO).