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Verschulden beim Vertragsschluß
(culpa in contrahendo). Über bestimmte Einzelvorschriften hinaus (Anfechtung von
Willenserklärungen, Unmöglichkeit der Leistung) gilt ganz allgemein, daß bereits bei
Eintritt in Vertragsverhandlungen – auch schon vor einem bindenden Vertragsangebot
und ohne Rücksicht auf einen etwaigen späteren Vertragsabschluß – zwischen den
Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entsteht, bei dessen schuldhafter
Verletzung (Verschulden) der Betreffende auf
Schadensersatz
haftet. So haben die
verhandelnden Parteien die Pflicht zur Offenbarung von Umständen, die für den
Vertragsabschluß entscheidend und für den Gegner von Bedeutung sind; sie haben ferner
hinreichende Sorgfalt für Gesundheit und
Eigentum
der anderen Seite zu tragen
(Haftungsfall: bei Vorzeigen von Ware in einem Geschäft fällt eine Linoleumrolle um und
verletzt den Kunden). Die
Haftung
für V. b. V. entspricht der
Haftung
aus einem
Schuldverhältnis, z.B. auch in der
Haftung
für Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatz
geht i.d.R. nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse, Schadensersatz),
ist aber andererseits nicht durch die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.