Gebäudetechnik

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Verschulden beim Vertragsschluß
 
(culpa in contrahendo). Über bestimmte Einzelvorschriften hinaus (Anfechtung von

Willenserklärungen, Unmöglichkeit der Leistung) gilt ganz allgemein, daß bereits bei

Eintritt in Vertragsverhandlungen – auch schon vor einem bindenden Vertragsangebot

und ohne Rücksicht auf einen etwaigen späteren Vertragsabschluß – zwischen den

Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entsteht, bei dessen schuldhafter

Verletzung (Verschulden) der Betreffende auf Schadensersatz haftet. So haben die

verhandelnden Parteien die Pflicht zur Offenbarung von Umständen, die für den

Vertragsabschluß entscheidend und für den Gegner von Bedeutung sind; sie haben ferner

hinreichende Sorgfalt für Gesundheit und Eigentum der anderen Seite zu tragen

(Haftungsfall: bei Vorzeigen von Ware in einem Geschäft fällt eine Linoleumrolle um und

verletzt den Kunden). Die Haftung für V. b. V. entspricht der Haftung aus einem

Schuldverhältnis, z.B. auch in der Haftung für Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatz

geht i.d.R. nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse, Schadensersatz),

ist aber andererseits nicht durch die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.